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2 (1837)
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sich aber nur auf die Kriegs-Marine und die in den Arsenalenund Hafen angestclltcn Beamten erstreckte. Das Kaiser!. De-kret v. 12tcn November 1806*) hob ste wieder auf, und setztean ihre Stelle (Art. 1) in denselben Häfen See-Tribunale(rridunsux maritimes) ein. Ein solches Gericht besteht1) aus einem Präsident, wozu der Vice-Admiral des Hafensoder in dessen Ermangelung der dem Range nach höchste See-offizier genommen wird; 2) aus sieben Richtern, wovon fünfzum Thcil Seeoffiziere, zum Theil Angestellte der Marine, undzwei Richter bei dem ersten Instanz-Tribunal des Arrondisse-ments sind; 3) aus einem Berichterstatter (oommissairo rsp-xorteur); 4) aus einem Gerichtssecretair. Die beiden letzter»Stellen sind beständig. Die Compctcnz dieser Gerichte ist sehrausgedehnt. Sie erkennen über alle in den Häfen und Arsena-len von was immer für Personen begangenen Vergehn, welchesich auf die Polizei oder die Sicherheit des Hafens u. s. f. be-zieh«. Das Verfahren vor denselben ist eigenthümlich. Sieentscheiden ohne Gcschworne nach absoluter Stimmen - Mehr-heit (Art. 40). Gegen ihre Urthcile findet keine Cassation, wohlaber aus denselben Gründen wie diese, (nach Tit. 6) eine Re-vision statt. Die Sitzungen des Gerichts sind öffentlich, dochdarf die Zahl der Zuschauer nicht die dreifache Zahl der Richterübersteigen (Art. 25). Das Verfahren ist sonst dem gewöhnlichenCriminal-Verfahren fast gleich. Das Nähere in dieser Bezie-hung findet man in dem schon angeführten Kaiserlichen Dekretselbst.

XIV. Das Gericht des Kronfeldherrn (I-> coanetsblio erwsröobsusso'o 6o Vr-gnce), auch das Militair-Gericht (justioomilitaire) genannt.

Schon an dem Hofe der Griechisch-Römischen Kaiser gabcs unter den höhcrn Hausbeamten einen, welcher eomes stskvlihieß, und, wie dieser Name hinreichend beweist, mit der Auf-sicht über die Kaiserlichen Ställe beauftragt, also soviel, wieunsere jetzigen Oberstallmcister, war. Aus dem Wort oomesstaduli entstand durch Zusammenzichung constabalsrius, woraus

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*) vesLii. wm. XVIIl. s>. 405-