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2 (1837)
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13ten Brum. I. 5 (3ten November 1796 Vogen, wm. XVI- p.453) die beständigen Kriegsgerichte (oonsoils de guerro per-msnons), welche ebenfalls nur aus Militair - Personen , jedochnicht für einen einzelnen Fall, sondern für alle, die bis zumFrieden vorkamen, ernannt wurden. Denselben ward (Art. 1)die Bcurtheilung aller Militair - Vergehn überwiesen; doch ge-hörten nur Militair-Personen und solche, die der Armee folg-ten (sttsokös ü l'si-möo) unter ihre Gerichtsbarkeit. In dieConstitution vom 22ten Frimaire I. 8 (13ten Decemb. 1799),wodurch die Consular-Regierung entstand, ward endlich eineigener Articel (85) ausgenommen, welcher enthält »die Verbre-chen der Militairs werden von besondern Tribunalen und nachbesondern gerichtlichen Formen beurtheilt.« (Des clölirs äesmilitsires soat soumis ä «log tribunsux spöoisux ot s Ooskormes psrtiouliöres clo ju^omont). Der Artikel spricht, wieman sieht, nicht von Militair - Verbrechen, d. h. von Handlun-gen gegen die Militair - Gesetze, sondern von solchen Verbre-chen, welche von Militair-Personen begangen werden. DenWorten dieser Bestimmung gemäß konnte also ein Bürgerlicher,der von einer Militair-Person beleidigt oder mißhandelt ward,diese vor den gewöhnlichen Gerichten auf keinen Fall belangen,sondern mußte seine Genugthuung vor dem Kriegsgericht suchen.

Durch ein Gutachten des Staatsraths, welches der Kaiserden 7ten Fructid. I. 12 (25ten August 1804)*) genehmigte,ward dieses indessen einigermaßen gemildert, und mit Rücksichtauf alle früher» Gesetze bestimmt, daß unter den Worten: Ver-brechen von Militair-Personen (clelits militsires) **) nurdiejenigen verstanden werden sollen, welche dieselben zu der Zeit,wo sie sich unter den Fahnen oder bei ihrem Corps befinden.

*) Vo8on. iom. IV. p. 357. M. vcrgl. noch d. Gutachten d.Staatsraths vom Ilten Januar (bestätigt den 12tcn Jan.)1811 (ibicl. p. 520).

**) Man setzte nämlich voraus, daß Art. 85 der Coustitut. v.22tcn Frim. I. 8 durch den Ausdruckclelits <los mili-tsires" nur im Allgemeinen einen Grundsatz ausgestellt, unddie nähere Ausführung und Anwendung besonder» Gesetzenüberlassen habe. M. s. Slorli» Deport, srt. clvlit mi-litsiro.