hierin wieder mehrere Abänderungen. Die Militair- Gerichts-barkeit ward Gerichten von dreierlei Graden anvertraut, dieunter dem Namen „rrikunsux inilirsires" an die Stelle derdurch das Gesetz vom 22ten September 1790 angeordnetenKriegs - Gerichte (eours msrtislss) traten. Sie selbst wurdennach dem Grade der Vergehn, worüber sie urtheiltcn, entwederDiscipliuar-Räthe (son8siis äs äissipline) oder Corrcctionelle-oder Criminal - Gerichte genannt. Nach Tit. I. Art. 3, 4 ge-hörten alle während des Kriegs bei der Armee oder in demLager oder in den Cantonnirungen derselben begangenen Ver-brechen zu der Competenz der Militair - Gerichte und zwarnicht allein, wenn die Urheber alle zu der Armee gehörten oder beiihr angestellt waren, sondern wenn andere Bürgerliche alsMitschuldige der Militair-Personen dabei mitgewirkt hatten,so wurden sie alle von den Militair - Gerichten beurtheilt. Diecommandirenden Generale standen (Art. 8) wegen aller vonihnen begangenen Verbrechen unter dem Revolutions-Tribunal,vor welches sie übrigens (Art. 9) nur durch ein Dccret desNational-Convents oder auf einen Befehl des Wohlfahrts-Ausschusses oder desjenigen der allgemeinen Sicherheit gestelltwerden konnten.- Vor dasselbe Gericht gehörten auch alle derUnredlichkeit beschuldigten Lieferanten wegen ihrer an die Armeegemachten Lieferungen.
Das Gesetz vom 2ten Ergänzungstag (joui- complömso-tsire) d. I. 3 hob die Militair - Tribunale, welche das Gesetzvom 3ten Pluv. I. 2 geschaffen hatte, wieder auf und setztean deren Stelle besondere Commissionen unter dem Namen:Kriegsräthe, Kriegs - Gerichte (sonssilg nnlitsires, sonseils äsgusrre)*) **). An die Stelle der letztem setzte das Gesetz vom
*) Ueber das Verfahren vor diesen Gerichten enthält dasDecret ebenfalls sehr umständliche Bestimmungen, die aberhier mitzutheilen ebenfalls zu weitläufig wäre. Wir müssendaher den Leser auf das Decret selbst verweisen.
**) vessn. 6. Z. wm. XVI, x. 437- Bei denselben befand sichkein einziger beständiger oder Civil-Beamter, sondern esward nur aus Militair-Personen und zwar für EinenFall zusammengesetzt. Eine besondere Jury fand bei den-selben nicht statt, sondern die nämlichen Richter urtheiltcnüber die Thatsache und bestimmten die Strafe.