Die Bestimmung des Decrets vom 22te„ September 1790,daß während des Kriegs auch alle nicht militairischen Verbrechen,welche Personen, die zur Armee gezählt wurden oder derselbenfolgten, begingen, zu der Compctenz der Kriegs-Gerichte gehörten,ward (Tit. I. Art. 15) beibchalten. Dieselbe Regel galt (Tit. l.Art. 14) auch in Friedcnszeiten, für alle Truppen, die entweder ineinem wirklichen Lager oder in Cantonnirungen lagen, um eiuLager zu bilden (troupe, esmpees ou csntonnees pour (oo-mer un osmp). Alle Befehle, welche der kommandirende Ge-neral wahrend des Kriegs gab, galten (Tit. l. Art. 11, 12)während seines Commandos als Gesetze. Die Art des Ver-fahrens vor diesen Gerichten blieb, so wie das vorige Decretvom 22ten September 1790 es geordnet hatte,*) doch sollte(Tit. 1. Art. 9) gegen Urtheile der Kriegs - Gerichte Cassationeingelegt werden können.**)
Den 12ten Mai 1793 erließ der National-Convent einsehr umständliches Decret über die Militair - Gerichtsbarkeit.***)Dasselbe bezog sich indessen nicht auf die Competenz, sondernnur auf die Zusammensetzung der Militair-Gerichte und dasVerfahren vor denselben, welche eine gänzliche Umformung er-litten. Sie sollten nicht mehr Kriegs-Gerichte (oonrs msr-tisles), sondern Militair-Tribunale (tribunsux militsires)heißen. Die Vorschriften, welche das Decret über die Orga-nisation derselben enthält, sind indessen zu weitläufig, als daßsie hier angeführt werden könnten.
Das Decret des National-Convents vom 3tcn PluvioseI. 2 (22ten Januar 1794) (Dosen, tom. XVI. p. 355) machte
*) M. s. die vorige Note und das Decret selbst (Dosen, tom.XVI. p. 131.
") Dieses war eine Abänderung des vorigen Decrets vom22tcn September 1790 (Desen. tom. XVI. p. 10); denndieses enthält Art. 76 „Dsns tous les ess ou I'etl'ot cl'nnsu^ement cle I» cour msrtislo n est pas suspenclu psrls rlisposition pröciso cle «guelgue loi, son exeeutionne pourrs etre empeeböo ni retsoilee souz sueun pi'e-texto et sui s lieu /s msmo z/ a peme cke mark."
***) Desen. tom. XVI- p> 276-