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2 (1837)
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854
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erschienen ausführliche Gesetze darüber. Nach Art. 1 des Er-stem sollte kein Soldat (sucun komme äo guerre) zu einer kör-perlichen oder entehrenden Strafe anders verurtheilt werden können,als durch den Ausspruch eines Civil, oder Militair-Gerichts(nach Beschaffenheit des Vcrgehns). Die Competenz der Militair-Gerichte, die den Namen cours msrtisle8 erhielten, erstreckte sicheinzig auf die militairischen Vergehen, d. h. nach Art. 4 auf dieUcbertretungen des militairischen Gesetzes, welches dieselben näherbestimmt. Waren bei einem militairischen Vergehn Militair-und Civil-Personen zugleich als Thäter betheiligt, so urtheilte(srt. 82, 83) das Militair - Gericht zwar über alle, doch warddie Jury (»rl. 84 83) zu gleichen Theilen aus Bürgerlichenund Militair-Personen zusammengesetzt. In allen übrigen,durch die allgemeine Gesetzgebung verbotenen Handlungen ur-theilten (nach Art. 2) die gewöhnlichen Richter, der Urheberder Handlung mogte eine Militair-Person oder ein bürgerlicherseyn. Nur im Fall eines Kriegs, wenn die Armee außer Lan-des ist, würden nach Art. 3 diejenigen, welche zu derselben ge-hören, eben so die, welche dem Dienste derselben beigegeben sind,(HUI sonr sttscköz 3 80 N servioo) oder ihr folgen, von denMilitair - Gerichten gerichtet, jedoch bei gemeinen Vergehn nachden bürgerlichen Gesetzen gestraft. Das zweite der eben an-geführten Gesetze (v. 30ten September 1791) bestätigte Allesdieses und erläuterte es noch näher. Nach Titel 1 Art. 2 sollkeine Handlung für ein Militair-Verbrechen angesehn werden,wenn das Gesetz sie nicht ausdrücklich dafür erklärt. Dazu ist(nach Tit. I. Art. 3) durchaus erforderlich, daß es von Einembegangen worden, der zur Armee gehört. Alle Verbrechen,wobei Civil- und Militair - Personen zugleich betheiligt sind,gehören (»rt. 5) vor die bürgerlichen Gerichte. Dahin gehö-ren auck die von der Gendarmerie begangenen Verbrechen (srt. 31),wenn nicht das bürgerliche Gericht entscheidet, daß das Verbre-chen ein militairisches sey. und deshalb die Beschuldigten andie Miltair-Gerichte veweist.

gewöhnlichen Kriegs-Commiffaire versahen ungefähr dieStelle des Jnstructrons-Richters, oder richtiger zu reden,des Dircctors der Jury.