Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
853
Einzelbild herunterladen
 

Bestimmungen derselben gehören nur solche Verbrechen, welcheentweder ein Soldat gegen einen andern begeht, oder die sichaus die Disciplin bezieht!, und wobei kein Bürger betheiligt ist,zu der Eompetenz der Militair - Gerichte. Selbst hiervon warennach verschiedenen später» Verordnungen noch mehrere einzelneVerbrechen, die Duelle, die dem König vorbehaltenen- und diePrevotal-Fällc ausgenommen, worüber, selbst wenn sie von einemSoldat gegen den andern begangen wurden, das Erkenntnißden bürgerlichen Gerichten zustand. Die letzter« waren(nach einer Verordnung v. 4ten November 1651) in solchenFällen nur verpflichtet, den Justitiar des Regiments oderKorps (le preeüt stu regimeni ou stes banstes), oder indessen Ermangelung einen Officicr sowohl bei der Instructionals auch bei dem Urtheil zuzuziehen. Die bürgerlichen Richterhatten (nach Art. 43 der orston. st. 1665) auch die Bcfugniß,einen Soldaten verhaften zu lassen; und die Militair-Vorgcsctztcnwaren nicht befugt, ihn unter dem Vorwand, daß sie selbst ihnbestrafen wollten, aus dem Gefängniß zu nehmen; sondern sicmußten sich deshalb an die ordentlichen Richter- und im Wei-gerungs-Fall an den König wenden. Ganz diesen Grund-sätzen gemäß waren, wie man leicht erwarten wird, die Verfü-gungen der Constituirenden über diesen Gegenstand. Schon den22tcn September 1790*), eben so den 30ten Septbr. 1791**)

*) Dosen. 6. g. tom. XVI. p. 10.

**)Il,ist. p. 136. Das erste Decret v. 22tcn September 1790unterscheidet unter den Uebertrctungen der Militair-GesetzeFehler (lautes) und Vergehn (ste'Iits). Erstere sollen nachden Disciplinar-Gesetzen gestraft werden (art. 5). ZurBeurtheilung und Bestrafung der letzten! wurden unter demTitel (eoui-s inarlisles) eigene Militair - Gerichte angcord-net, deren es für jeden großen Militair - Bezirk Eines ge-ben sollte (art. 6, 7). Die Form des Verfahrens bei die-sen Gerichten war der bei den gewöhnlichen sehr ähnlich.Es gab bei denselben (art. 21, 23) eine Anklage- und Ur-thcils-Jury, die aus Militair-Personen aller Grade zu-sammengesetzt ward. Präsident dieses Gerichts war derOber-Kriegs -Commissair (eomiuissaire vrstonnateur) un-ter dem Titel: Großrichtcr (graust-juge militaire). Die