bestimmt dasselbe, daß die Untersuchung über den Wandel unddie Lehre der von dem Kaiser ernannten Bischöfe dem Erz-bischof gehöre, daß ferner, wenn der Papst in den ersten sechsMonaten, nachdem ihm die Kaiserliche Ernennung mitgetheiltworden, die kanonische Einsetzung noch nicht crthcilt habe, derErzbischof, oder wenn die Ernennung einen Erzbischof betraf,der älteste Bischof dieselbe erthcilen sollte. Was die Vorrechtedes Papstes betrifft, so sollte derselbe fortfahren, das Pontifikatin Frankreich und dein Königreich Italien wie früherhin aus-zuüben. Auch behielt er das Recht, Gesandte zu schicken nndanzunehmen; Auch sollten die Propagande (conZregatio ste proxs-gsnsts llclb), die Pönitentiarie und die Archive nach dem Aufent-halts-Ort des Papstes gebracht werden. Zur Vollstreckung die-ses Gesetzes erfolgte, wie gewöhnlich, bald (den 25ten März1813) ein Kaiser!. Dekret (Dosen, wm. X. x. 533). Dasselbeenthält (Art. 5) noch die wichtige Bestimmung, daß die Klagewegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt, so wie alle Sachen,die sich auf die Nichtvollstreckung der Konkordate beziehen, vordie Kaiserlichen Gerichtshöfe (oours iinporisles) gebracht, undvon diesen entschieden werden sollen; worüber wir schon obenS. 804, 805 gesprochen haben. — Das Konkordat v. Fontaine,bleau hatte ein Leben von nur wenigen Monaten. Durch die Siegeder Allürten ward es bald unter den Trümmern der KaiserlichenMacht begraben. Allein Eine Parthei ging siegreich aus diesenTrümmern wieder hervor: der Papst kehrte in seine Staatenund auf den Stuhl des H. Petrus zurück, wohin ihn damalsdie Verehrung und die Wünsche aller Fürsten und Völker zurück-riefen.
XIII. Die Kriegs-Gerichte (conseils äe gueere). —Wir sprechen hier vorzüglich nur von der Compctenz dieser Ge-richte, besonders in Beziehung auf die Conflicte mit den ordent-lichen oder bürgerlichen Gerichten. Die Gesetzgebung desehinaligcn Frankreichs war in dieser Hinsicht nach mildern undrichtiger» Grundsätzen geregelt als die jetzige. Auch mögte die-ses wohl der einzige Punkt seyn, wovon sich das sagen läßt.Die wichtigste Verordnung über diesen Gegenstand (aus derältern Gesetzgebung) ist die vom 25ten Juli 1665. Nach den