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Artikel des Konkordats, so wie derjenigen, welche den protestan-tischen Cultus betreffen*). lieber diese organischen Artikel(weder des einen noch andern Cultus) war aber mit dem Römi-schen Hof durchaus keine Ucbercinkunft getroffen, sondern eswar ein von der Französischen Regierung auf die gewöhnlicheWeise ausgegangenes Gesetz. Der Papst, den man vielleichtüberrascht hatte, äußerte sogar oft sein Mißvergnügen darüber.Der Text des Konkordats selbst ist kurz und besteht nur aus17 Artikeln, welche im wesentlichen Folgendes enthalten. Diekatholische Religion und deren Cultus darf frei und öffentlichin Frankreich ausgeübt werden. Der Staat verpflichtet sichden Dienern derselben einen anständigen Unterhalt zu sichern.Die Französische Regierung verpflichtet sich ferner, Maßregelnzu treffen, daß die Katholiken zu Gunsten der Kirchen Stiftun-gen machen können. Alle nicht veräußerten Kirchen sollen,in so fern sie zum Cultus nöthig sind, zur Verfügung der Bi-schöfe gestellt werden. Der erste Consul hat das Recht, die
Bischöfe zu ernennen. Sie erhalten aber die kanonische Ein-
setzung von dem Papst nach den Formen, die unter der vorma-ligen Regierung üblich waren. Dieselben schwören, ehe sie inFunction treten, in die Hände des ersten Consuls den vor derRegierungs-Veränderung üblichen Eid der Treue, (dessen For-mel Art. 6 angegeben**) ist). Die Pfarrer werden (Art. 10)von den Bischöfen ernannt, doch dürfen letztere nur solche Per-sonen wählen, die der Regierung genehm sind. Der Papst er-kennt zwar in dem Koncordat den Verkauf der geistlichen Gü-ter nicht förmlich an — dieses wäre der Römischen Consequenzentgegen gewesen — sondern wählt einen Mittelweg. Er ver-spricht (Art. 13) in seinem und seiner Nachfolger Namen dieErwerber dieser Güter auf keine Weise beunruhigen zu wollen.Von dem heiligen Stuhl soll im Einverständniß mit der Regie-
*) Der Text des Konkordats so wie auch der dieser organi-schen Artikel findet sich Dosen, tom. X. p. 438.
**) Der Bischof verspricht, dadurch unter andern, daß, wenner gewahr wird, daß in seiner Diocese oder sonst irgendetwas dem Staat nachthciliges im Werke ist, er die Re-gierung davon benachrichtigen wolle.