Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
843
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,ial I. 4 (Ilten April 1796) unter schwerer Strafe verboten(Deren, tom X. p. 442). Keinem Geistlichen war cs erlaubt,öffentlich in Kleidern oder mit äußern Zeichen, die an kirchlicheCercmonien erinnerten, zu erscheinen u. s. f. Alle diese Ausschwei-fungen und Thorhciten dauerten indessen nur kurze Zeit undgingen mit der Schreckens-Negierung oder bald nach derselbenzu Grunde. Das Gesetz vom 7tcn Fructid. I. 5 (24tcn August1797) nahm die Strafe der Deportation, welche die früher» Ge-setze gegen die Priester, die den Eid *) nicht geleistet hatten, aus-sprachen, zurück (Deren. iom. X. p. 435). Die Wiedereröffnungder Tempel und die Wiederherstellung des Gottesdienstes wareine der ersten Wohlthaten der Consular-Regierung. Der Be-schluß der Consuln v. 7ten Nivose I. 8 (28tcn December 1799,Dosen, rom. X. p. 437) erklärte die Beschlüsse einiger Verwal-tungen, die den Sinn der frühen, Gesetze gewaltsam so ausgelegthatten, als ob die für den Gottesdienst bestimmten Gebäudenur an den Dccadc-Tagen geöffnet werden sollten, für nichtig.

Den 26ten Messidor I. 9 (15ten Juli 1801) ward endlichdas Konkordat zwischen dem damaligen Papst., Pius dem 7ten,und der französischen Regierung, oder eigentlicher zu redenzwischen dem Papst und dem ersten Consul abgeschlossen, wo-durch die Religions-Angelegenheiten in Frankreich definitiv ge-ordnet wurden. Die Bevollmächtigten waren dabei von SeitenFrankreichs Joseph Buonaparte, Bruder des ersten Consuls,Staatsrath; Cretct, Staatsrath, und Bcrnier, Doctor derTheologie und Pfarrer von Saint-Land d'Angers; von Sei-ten des Papstes der Cardinal Hercules Consalvi, päpstlicherStaatssecretair; Joseph Spina, Erzbischof von Corinth undHaus-Prälat seiner Heiligkeit, und der Geistliche Cajclli, con-sultirender Theolog des Papstes. Die Ratification dieser wich-tigen Uebereinkunft ward zwischen den oben genannten Be-vollmächtigten den 23teu Fructid. I. 9 (lOten September 180l)zu Paris ausgcwcchselt, und die Bekanntmachung derselben alsGesetz des Staats durch das Gesetz vom 18tcn Germinal I.10 (8ten April 1802) verordnet. Dasselbe Gesetz befahl auchdie Bekanntmachung und Befolgung der sogenannten organischen

*) Die Form dieses Eides hatte mannigfaltig gewechselt. Diemeisten Formen findet man Dvsvu. wm. II. p. 83 suir.