Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
842
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ach der Verhaftung des Königs erschien (den 26ten August1792, Vasen, tom. X. l>. 415) ein Dccret, welches allen Prie-stern, die den Eid zu leisten verpflichtet waren, und ikm nichtgeleistet hatten, auflegte das Gebiet des Königreichs in 14 Ta-gen zu verlassen. Die zuwider handelnden sollten nach Guianadeportirt werden. Das Decrer des National-Convents vom21tcn und 23tcn April 1793 (vesen. tom. X. x. 418) dehntedas vorige (v. 26ten Aug. 1792) auf alle Geistlichen ohne Aus-nahme, welche nicht schären wollten, die Freiheit und Gleich-heit zu erhalten, aus. Welche Verfolgungen, Bedrückungen undGrausamkeiten man sich in Folge dieser Gesetze gegen die Geist-lichkeit erlaubt hat, ist bekannt. Die Gesetze (auch die des Na-tional, Convents) sprachen sich zwar noch immer für die Frei-heit der Gottes-Verehrung aus. Allein sie griffen doch in denGottesdienst und die kirchliche Verfassung lder Katholiken sehrstörend ein. Viele katholische Priester benutzten nicht allein dieihnen gestattete Freiheit zu hcirathen, sondern sie setzten, obwohlvcrheirathet, ihre geistlichen Funktionen fort, und forderten ihreBesoldung; eine Anmaßung, worin sie von der damaligen Re-gierung unterstützt wurden*). Den 3tcn Vcntose Jahr 3(21tcn Febr. 1795) und den 7ten Vcndemiairc I. 4 (29tenSeptember 1795**) erließ der National-Convent zwei wichtigeDekrete über den Cultus. Der Staat, um seine volle Un-partheil i chke i t gegen alle Relig i o ns - P ar theicnzu beweisen, sorgte (Art. 2) für die Deckung derKosten von keiner derselbe». Keine gottesdienstliche Ze-remonie durfte außerhalb des Umfangs der dazu bestimmtenGebäude statt haben. Eben so durfte kein Zeichen, welches anden Gottesdienst einer besondern Parthei erinnerte, öffentlichoder außerhalb der zum Gottesdienst bestimmten Gebäude aus-gestellt werde»; keine Aufschrift durfte die Bestimmung einessolchen Gebäudes anzeigen, kein öffentlicher Aufruf die Bürgereinladcn, sich zum Gottesdienst zu versammeln. In Folge diesesletztern Artikels ward der Gebrauch der Glocken, um die Gläu-bigen zur Kirche zu rufen, durch das Gesetz vom 22ten Germi-

*) M. s. die Dccrete v. 19tcn Juli 1793, v. 12tcn August,17tcn September 1793. Dosen. tom. X. r>. 419, 420.

**) Dosen, wm. X. p. 424, 427.