Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
839
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sogleich proklamirt, und dem König das Protokoll über diegcschchene Wahl zugesendet. Der Gewählte mußte sich (Tit. II.Art. 16) spätestens innerhalb eines Monats bei seinem Erz-bischof, oder wenn er zu einem Erzbisthum ernannt war, beidem ältesten Bischof der Diocese melden, und bei ihm um diekanonische Bestätigung anhalten. An den Papst durfte er sichdeshalb nicht wenden, sondern an denselben nur als sichtba-res Oberhaupt der Kirche zum Beweis der Einheit des Glau-bens rin Schreiben richten*). Der Erzbischof oder Bischof,von dem er die Bestätigung verlangte, durfte zwar über seineLehre und seine Sitten eine Untersuchung anstellen, aber keinenandern Eid von ihm fordern, als daß er sich zur römisch-katho-lischen, Apostolischen Kirche bekenne. Weigerte sich der Erz-bischof oder Bischof ihm die Bestätigung zu ertheilcn, so mußteer sich nach und nach an alle Bischöfe des Erzbisthums, undzwar nach dem Dienstalter derselben, wenden, und endlich dieAppellation wegen des Mißbrauchs der geistlichen Gewalt beidem Distrikts-Gericht einlegen. Däs Verfahren dabei "warddurch ein späteres Gesetz vom 14ten und 15ten November1790**) näher bestimmt. Die Weihung (eonseerstion) desBischofs geschah durch den Erzbischof oder in dessen Ermange-lung durch den ältesten Bischof des erzbischöflichen Bezirks inBeistand von zwei Bischöfen der angränzenden Dioccsen ***).Vor der Weihung mußte der Bischof in die Hände der Muni-zipalbeamten schwören, sorgfältig für die Gläubigen wachen zuwollen, der Nation, dem Gesetz und dem König treu zu seyn, unddie Aufrechthaltung der von der National-Versammlung decre-tirten und von dem König angenommenen Constitution mit sei-ner ganzen Kraft (äo reut son pouvoie) zu unterstützen.Die Pfarrer wurden ebenfalls (Tit. II. Art. 2528) durchWahl ernannt, und zwar von denselben Wählern und nach dcn-

*) Damit er nicht irgend einen Vorwand fände, die Bestäti-gung der canonischen Einsetzung zu verweigern.

**) Dosen. toin. X. x. 393.

***)M. vergl. jedoch Art. 10, 11 d»s Gesetzes v. 14ten und15ten November 1799. (Dosen. toin. X. p. 391).