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ganze Sache hatte aber unmittelbar weiter keinen Erfolg. DiePrälaten kamen noch cinigcmalc zusammen, und schafften, wiees scheint, einige Mißbrauche ab. Der König ließ sic ver-sichern, daß es seine Absicht scy, sie in ihren Rechten zu schützen.Seine Antwort war indessen ein wenig ausweichend, worüberdie Prälaten sich beschwerten. Doch Alles blieb beim Alten. —Gegen diese schrecklichen Anmaßungen und Jrthümer kämpftedie Vernunft Jahrhunderte hindurch an. Obschon cs ihr ge-lang, dieselben nach und nach einzuschränken und minder schäd-lich zu machen, so war es doch der Revolution Vorbehalten,wie in so vielen Punkten also auch in diesem dem Recht undder Wahrheit den vollen Triumph zu verschaffen, und die Hie-rarchie in die Gränzeu, aus welchen sie nie hätte heraustretensollen, zurückzuweisen. Die geistlichen Gerichte wurden durchdas schon oft erwähnte Gesetz v. 6tcn und 7ten September1790 (Art. 13) gänzlich aufgehoben. Das Decret der Consti-tuirenden v. 2ten November 1789 (Dosen. tom. X. p. 360)stellte (Art. 1) alle Güter der Geistlichkeit zur Verfügung derNation, jedoch unter Verpflichtung, für den Unterhalt der Dienerder Religion*), für die Unterstützung der Armen, und für die znmGottesdienst nöthigen Kosten zu sorgen. Durch das Decret v.IZten Februar 1790 (Dosen, ibist. p. 36l) wurden alle Ordenund Vereine, worin man die Kloster-Gelübde (voeux mons-
*) ibiO. x. 361. Nach Art. 2 des Gesetzes v. 2ten Novembersollte die Dotation keiner Pfarre weniger als 1200 Livresjährlich, die Wohnung und den dabei befindlichen Gartennicht mitgerechnet, betragen. Nach dem Gesetz v. 19tcnFebruar erhielt (Art. 2) jeder Klostergeistliche, der nicht zuden Bettclorden gehörte, bis zum Alter von 50 Jahren 900 Li-vres, bis zum Alter von 70 Jahren 1000- und nach 70 Jahren1200 Livres jährlich. Für die Bettclorden war die Summe700 - 800- und 1000 Livres. Diese Summen wurde»durch das Gesetz v. 24teu Juli 1790 (Dosen, wm. X. p.373) Art. 14 in Beziehung auf die Vorsteher der Klöstermerklich (nach Verhältniß der Einkünfte der Klosters) er-höht. Nach dem letztem Gesetz wurden ferner den Welt-geistlichen, welche Präbcnden hatten, Pensionen bewilligt,die nach dem Betrag der Präbcnden abgemessen wurden,doch nicht leicht über 6000 Livres stiegen.