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2 (1837)
Entstehung
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836
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Contracte über weltliche Gegenstände aufnehmen. Bcrtr.:Die Kirche hat das Recht, über Contracte, die vor den Welt,liehen Gerichten geschlossen sind, zu erkennen, besonders, wenndabei die Verletzung eines Eidschwurs zur Sprache kommt, unddie geistlichen Notarien thun kein Unrecht, wenn sie die Con-tracte derjenigen aufnehmen, die sich lieber vor dem geistlichenals weltlichen Richter verpflichten. Cugnieres: Wenn der-jenige, der wegen Schulden ercommunicirt ist, den Betrag,wozu er vcrurtheilt ist, nicht bezahlt, so legt der Official demweltlichen Richter unter Strafe der Ercommunication aus, denSchuldner durch Beschlagnahme seiner Güter zur Abtragungder Schuld zu zwingen. Gehorcht der weltliche Richter mcht,so wird die Strafe der Ercommunication gegen ihn ausgespro-chen, wovon man ihn nicht anders, als wenn er selbst dieSchulden bezahlt, losspricht. Bcrtr. : Wenn die Kirche ver-mittelst des geistlichen Arms gethan hat, was sie vermag, somuß sie nach göttlichen und menschlichen Rechten den weltlichenArm anrufen. Gehorcht dieser nicht, so daß der Gläubiger seinGuthaben verliert, so ist kein Uebelstand dabei, wenn gegen denweltlichen Herrn verfahren wird, besonders wenn die Ercom-munication länger als ein Jahr gedauert hat. Cugnieres:Die Prälaten lassen, um ihre Gerichtsbarkeit auszudehnen,einer großen Menge von Personen, unerwachsenen Kindern ausdem Stande der Leibeigenen oder außer der Ehe erzeugt, vielenverheirathcten oder ganz unwissenden Personen, welche ausFurcht gestraft oder eiugekerkert zu werden , ihre Zuflucht zuihnen nehmen, die Tonsur geben. Bertrandi: Je mehr esPersonen gibt, welche sich dem Dienst Gottes weihen, destobesser wird ihm gedient, und die Prälaten werden sich mit HülfeGottes wohl hüten, unwürdige zu diesem Dienst anzunehmen;obschon sie in dieser Hinsicht oft durch die Bitten der weltlichenHerrn belästigt werden. Cugn.: Wenn der weltliche Rich-ter einen Dieb ergreift, und ihm befiehlt das gestohlne Gutdemjenigen, der sein Eigenthum daran beweist, wieder zu geben,so läßt der Prälat, wenn er sagt, der Angeklagte sey ein Geist-licher, sich das gestohlne Gut von dem weltlichen Richter wie-der herausgeben. Bcrtr.: Dieses ist eine Folge des Grund-satzesaccessoriuin »e^nitur xrincixale" U. s. s- Dlk