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2 (1837)
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Allein diese Meinung war durchaus nicht allgemein angenom-men. Der Kanzler d'Agucsseau zeigte in einer sehr ausführ-lichen Denkschrift über die Königliche Gerichtsbarkeit, die erbei einer ähnlichen Gelegenheit*) verfaßte, durch sehr viele,von dem Anfang der Monarchie an bis zu den letzten Zeitenhergelcitete Beispiele, daß die Bischöfe sehr häufig von denweltlichen Gerichten beurtheilt worden scyn, und daß, wenndas Gegentheil statt gefunden hätte, dieses immer nur als einebesondere Begünstigung angesehn und unter Vorbehalt des demKönig zukommcnden Rechts geschehn sey. Er erklärt die entge-gengesetzte Meinung als ehrenrührig gegen das Ansehn desKönigs, und allen Maximen des Königreichs zuwider. WaSdie Erklärung Ludwigs des I4tcn v. 26. April 1657 betrifft,so behauptet er, dieselbe sey dem Parlament gar nicht zugesen-det worden. In der Ausübung ward es bald so, bald andersgehalten; so wie denn überhaupt in absoluten Monarchien dieBestimmung über solche den Thron so nahe berührende Sachenund Personen von den Ansichten und fast von den Launen desAugenblicks abhängt. So ward z. B. kurz vor der Revolutionder in die berüchtigte Halsband-Geschichte verwickelte Cardinalvon Rohan von dem Parlament gerichtet.

Dieses war ungefähr der letzte Zustand der geistlichen Ge-richtsbarkeit unmittelbar vor der Revolution. Daß dieselbe inden früheren Zeiten eine weit größere Ausdehnung hatte, istschon in der Einleitung zu dieser Abtheilung im Allgemeinenerinnert worden. Wir glauben indessen dem Leser keine deut-lichere Uebersicht, von welcher Art früherhin die Anmaßungender Geistlichkeit gewesen sind, geben zu können, als wenn wirdie Klagen, welche unter Philip von Valois der Ritter PeterCugniercs gegen die Geistlichkeit vorbrachtc, nebst den Antwor-ten der letzter» hier mitthcilen. Der König hatte, um die Vor-würfe, welche sich die Beamten des Königs und der Prälatenwechselseitig über Eingriffe in ihre Gerichtsbarkeit machten,zu untersuchen und den Beschwerden abzuhelfen, die Prälatenbeschicken, i. I. 1329 acht Tage nach dem Andreas-Fest vor

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*) Oenv. ste D^guorsosu tarn. V. p. 199.