di'ngs, wenn mich kein kräftiges, doch ein sehr gut erdachtesMittel den damals noch nicht ganz befestigten Staatskreditzu heben: indem cs theils zu dem Ankauf von Staaspapierenmehrere neue Kapitalien herbeizog, und zugleich die Geistlichkeitan der Erhaltung des Staatskrcdits beteiligte. Wir nehmennun den (S. 820) abgebrochenen Faden wieder auf. — In denersten Zeiten des dritten Geschlechts scheinen, wie schon ange-führt worden, die geistlichen Gerichte über das Verbrechen desWuchers ausschließlich, auch wenn die Angeklagten weltlichewaren, erkannt zu haben. Späterhin kam indessen das Er-kcnntniß gegen Weltliche, den geistlichen und weltlichen Gerich-ten zugleich zu, und in den letzten Jahrhunderten hatten dielctztcrn Gerichte es gegen weltliche Angeklagte allein und mitAusschluß der geistlichen Gerichte.
Noch gab es eine höhere Klasse von Geistlichen, nämlichdie Bischöfe, welche behaupteten, daß sie in Eriminalsachenund selbst wegen des Majestäts-Verbrechens, durchaus wederunter den weltlichen noch gewöhnlichen geistlichen Gerichtenständen, sondern nur von einem Provinzial-Eoncilium der Bi-schöfe gerichtet werden könnten. Hericourt (1-.oix Loolösissi:.6. k'ranoe L. XIX. 28) gibt dieses auch als eine in Frank-reich durchaus feststehende und von je her unverbrüchlich beobach-tete Regel an. Er fügt hinzu, daß, wenn ein Bischof Unruheoder Störung im Staat anrichte, cs den Parlamenten frei stehe,durch Einziehung seiner Güter und Einkünfte (psr la srüsie stutemporel) oder durch andere Wege, auch vor dem Ausspruchdes Provinzial-Eonciliums, dem Unfug ein Ende zu machen.Hericourt stützt seine Meinung noch auf eine König!. Erklärungv. 26ten April 1657, wodurch Ludwig der I4te, der früher demParlament aufgetragen hatte, dem Cardinal v. Retz, Erzbischofvon Paris, der des Hochverrats angeklagt war, den Prozeßzu machen, diesen Auftrag wieder zurücknimmt, und fcstsctzt,daß gegen die Cardinäle und Erzbischöfe, auch im Fall des Hoch-verrats, von den geistlichen Richtern nach den von je her fürdiese Fälle beobachteten Formen verfahren werden solle.*)
*) Der Text der Königlichen Erklärung findet sich bei Heri-court a. a. O. '