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derselben einige Erlänternngen über das Französ. Zinsenwesenim Mittelalter und vor der Revolution zu finden. Daher wirnns denn diese Einschaltung, die vielleicht an einem andern Ortschicklicher gewesen wäre, erlaubt haben.*) Wir bemerkenhier nur noch zum Schluß, daß in Folge des ehmaligcn Ver-bots Zinsen zu ncbmen, die Französische Geistlichkeit gar keineeigentliche Kapitalien ausstche» hatte, sondern nur Renten be-saß. Das berühmte Edikt Ludwig des 15tcn v. August 1749wodurch die Geistlichkeit unfähig erklärt ward, ferner aufirgend eine Weise unbewegliche Güter oder Rechte zu erwerben(S. 709**) dehnte Art. 14 dieses auf die Grundrenten und ebenso auf die gewöhnlichen Renten, wenn die Rentschuldner Pri-vaten wären, aus, und zwar (Art. 15) ohne Rücksicht, ob nachden Gewohnheiten der Provinzen diese Renten als beweglichesoder unbewegliches Eigcnthum angcsehn wurden. Nur solcheRenten, wo die Rentschuldner entweder der König, oder dieGeistlichkeit, oder eine Diocese, die Provinzial-Stände (pg)-»ll's'tsts), oder Städte und sonstige Gemeinden waren, durftesie (Art. 18) auch ohne besondere Königl. Erlaubniß fernererwerben. — Die Revolution nahm bekanntlich der Geistlichkeitihr ganzes Vermögen. Um dieses einigermaßen wieder gut znmachen, sollte nach Art. 15 des Concordats v. I. 1801 zwischenPius dem 7tcn und dem ersten Consul (wovon sogleich unten)Art. 15 die Französ. Regierung Maßregeln nehmen, daß dieKatholiken zu Gunsten der Kirchen Stiftungen machen könnten.Die Organischen Artikel zu diesem Concordat (wovon ebenfallsweiter unten) erläuterten dieses (Art. 73, 74) dahin, daß dieseStiftungen nur in Renten auf den Staat (en rentes oonsti-tuöes »ur l otst, d. h. in Staatspapiercn) bestehn, und, mitAusnahme der für die Geistlichen bestimmten Wohnungen sowie der daran stoßenden Gärten, sonst keine unbeweglichenGüter zur Unterhaltung der Geistlichen und Kirchen bestimmtoder von denselben besessen werden dürften. Dieses war aller-
*) Der Druck dieser Schrift war, als ich die gesagte Lücke be-
merkte, zu weit fortgeschritten, als daß es an der gehöri-gen Stelle hätte nachgeholt werden können.