Fall bestehn. Von der Regel, daß die Natur der Renten sichnach dem Wohnort der Rentenkäufer richtete, machten auch die-jenigen eine Ausnahme, welche der König dem Rathhaus vonParis entrichten mußte, und die eben so wie alle Renten nachdem Gewohnheitsrecht von Paris als unbeweglich angesehnwurden. Ucbcrhaupt richteten sich die Renten, für deren Aus-bezahlung ein eigenes Königl. Bureau bestellt war, nach denGcwohnhcits - Rechten des Orts, wo dieses Bureau lag. (Nä-heres sehe man bei Kotbioo trgit. st. I. oonstit. st. reute. ebsx.V. 112 —119; lUorlin g,t. Kontos constituo'es h VI.;IHrriero Kiotion. st. D. srt. rento eonstituöo, welcher letztereaber von den beiden eben angeführten Schriftstellern in etwaabweicht. Noch bemerke man, daß die Regel, daß die Rentenunbewegliches Eigenthum seyn, in dem größten Theil von Frank-reich galt, und gleichsam das gemeine Recht ausmachte, wie esauch von dem canonischen Recht (tl. oxivit. tit. st. vertzor.signillcst. in (lleinont.) angenommen wird. Allein nach der neuenGesetzgebung sind die Renten durchaus bewegliches Eigcnthum.(M. s. indessen Neilin. Kepoit. srt. Kontos oonstituöes § Vl.)doch hat das Gesetzbuch über das bürgerliche Verfahren ganzbesondere Regeln für die Beschlagnahme derselben vorgeschrie-be«, indem cs sie nämlich (ungefähr so wie die Schiffe) alsein Mittelding zwischen! beweglichem und unbeweglichem Eigen-thum ansieht. M. s. lllorlin Kepert. srt. ssisio stes rontos oon-stiluöos. Sie sind jetzt auch ihrer Natur nach durchaus ablösbar,und das Gegenthcil kann selbst durch den Vertrag zwischen denPartheien nur auf zehn Jahre festgesetzt werden, (oost. oir.
1911).
Wir haben geglaubt, cs werde unser« Lesern, besondersdenjenigen, die keine Rechtsgelehrten *) sind, und wofür dieseSchrift vorzüglich bestimmt ist, nicht unangenehm seyn, in
*) Rechtsgelehrte werden wahrscheinlich über Alles, was hiernur kurz angcdcutct werden konnte, in: 'I'rsüö stu oontrststo Constitution sto Konto. 2'rsitö stu K-»iI a Konto, ysrI'guteur stu Nrgitö stes olrligstions (Kotliier)", welchesWerk im Jahr 1806 zu Paris in einer neuen Ausgabe,von Hutteau, der auch die Napolconsche Gesetzgebung be-rücksichtigte, erschienen ist, hinreichende Belehrung finden.