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nehmen, wurden sie natürlich seltener*). Doch besteh» von altenZeiten her noch viele solche Renten, und auch noch jetzt wer-den deren zuweilen bestellt. Ehmals wurden sie nach den Ge-wohnheiten der verschiedenen Provinzen bald als bewegliches,bald als unbewegliches Eigenthum angesehen, welches sich, wennder Rcntschuldner ein Privatmann war, nach dem Wohnortdes Rcntenkäufcrs (desjenigen, der sie bezog) richtete. Diesesging so weit, daß wenn der letztere aus einer der ersten Pro-vinzen in eine der andern zog, oder auch sein Eigenkhum anderselben auf einen in einer der andern Provinzen wohnendenübertrug, die Rente ihre Natur änderte. Wenn indessen dieRente vor dieser Ucbertragung mit einer Hypothek belastet war,(welches nur in den Provinzen, wo die Renten als unbewegli-ches Eigenthum angesehn wurden, geschehen konnte) so bliebdiese Hypothek zum Vortheil der vorigen Gläubiger ans jeden
*) Mit den hier betrachteten Renten (rentes oonstituöo»)nicht zu verwechseln ist die sogenannte Grundrente (rentv(onoiero). Diese letztere wird bei dem Verkauf eines un-beweglichen Guts statt der Kaufschillinge zumVortbeil des Verkäufers ausbcdungen und vertritt daherdie Stelle des Preises. Diese Grundrente ist keine per-sönliche Schuld des Ankäufers, sondern sie haftet einzigauf dem verkauften Gut, so daß, wenn er cs wieder ver-läuft, er für seine Person ganz frei ist, und die Verbind-lichkeit, die Grundrente zu entrichten, ganz auf den neuenEigenthümcr übergebt. Die Grundrente vertrat in Bezie-hung auf den Verkäufer des Grundstücks das letztere indem Maße, daß man die Rente als von ihm ererbtes odererworbenes Vermögen ansah, nachdem das verkaufte Gutselbst es war. Die Grundrente war ehmals in der Regelnicht ablösbar; doch konnte dieses durch den Vertrag derParthcicn festgesetzt werden. Da man ferner bemerkte,daß die Häuser, worauf diese Grundrenten hafteten, schlechtunterhalten würden, so bestimmte Carl der 7te durch eiuEdict v. I. 1441, daß alle auf Häusern der Stadt undder Vorstädte von Paris haftenden Grundrenten für denzwölffachen Betrag (su stenior cloure) ablösbar scyn soll-ten. Dieses Privilegium ist nachher auf die meisten Städteausgedehnt worden. — Jetzt sind alle Grundrenten ablös-bar. lderlin srt. rento tonoiöro H II. si-t. I. Das wich-tigste Gesetz über diese Ablösung ist das der Constituircn-den v. löten Dccembcr 1700.
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