Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
828
Einzelbild herunterladen
 

828

Wirklich ward cs auch gebräuchlich, den Vertragen über dieseRentenkäufe eine besondere Clauscl (con8titni. oder clguguls oon-stiluti Ii 08 sos 8 viüi genannt) bcizufügen, wodurch der Rentschuld-ner (derjenige, welcher das dargcliehene Geld erhielt) bekannte,daß er sich des Eigcnthuins des Grundstücks (worauf das Geldhcrgcschosscn ward) ganz oder zum Theil begebe, und es nurunter der beschränkenden Bedingung jenes Vertrags (ä uwo ,1eoon8tilut et äo s>rvouire) besitze.* *) Die oben erwähnten Zwei-fel über die Ncchtmäßigkeit der Rentenkäufe fanden indessen zuNom auch später wieder neuen Eingang. Der Papst Pius derfünfte erließ den 19ten Januar 1569 und den lOten Junius1570 Büsten über diesen Gegenstand. In der ersten bestimmteer Art. 1. daß eine jährliche Rente nur auf ein unbeweglichesoder für unbeweglich geltendes Gut, welches dabei seiner Naturnach fruchtbringend sey, angewiesen werden könne.**) Er ver-bot übcrdem (Art. 12) alle Verträge der Art, worin festgesetztward, daß der Schuldner auch wider Willen zur Rückzablungder erhaltenen Summe angehalten werden könnte. DieserRcntenkäufe fielen in Frankreich bis zur Revolution sehrviele vor. Nach dieser, wo cs erlaubt ward, Zinsen zu

derselben Bulle nimmt der Papst die Leihhäuser (montan^ietsti8) von dem allgemeinen Verbot Zinsen zu nehmenaus. Sollte man nicht glauben, er hätte, wenn er sichanders conscquent bleiben wollte, cinsehen müssen, daß dieEntscheidung über die Rechtmäßigkcit oder Unrechtmäßigkeitder Zinsen aus Rücksichten auf den allgemeinen Nutzen undnicht aus metapbysischen Spcculationen über die Natur desGeldes herzulcitcn sey?

*) Die Beifügung dieser Clausel blieb bis zur Revolutionüblich; sie bewirkte aber Nichts als eine Hypothek. lUor-li» Ilö^oit. sot. vonlo oon8tituos H IV. srt. 2.

**) H 1. ,,.8tstuimu8 00N8UM 80U gnnuum reäitum

oiegri oon8tit»ivo nullo mollo pv 880 , ni8i in ro immo-I>ili bgbostui', clo 8ui nstur» li-natileis, ot guso nomi-imlim cort>8 linibu8 clo8iAnsts 8it." § 12.Uscts otism

aonlinantis ^retiuin oen8u8 axtrs og8um posolliotuin

(wenn nämlich der Rcntcnverkäufer erklärt hatte, er wolledie Rente ablöscnj ab invito, »ut ob poansm out obslism vsu8sm ia;ioti P 0880 , omnino j>robibemu8."

D!

t!I>^

lH

^ I!!

B"

itBj

i