Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
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827
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dieselben von den weltlichen Grundherrn gebilligt, und auchdurch viele Urtheile der geistlichen Gerichte für gültig und recht-mäßig anerkannt worden, daß dabei das Vermögen einer sehrgroßen Menge geistlicher und frommer Stiftungen in solchenRenten bestände, daß aber dcmungcachtct in den neuesten Zeiteneinige sich weigerten, dieselben zu entrichten. Der Papst erklärtedarauf i. I- 1420 durch die merkwürdige Extravagante: re-gimini*) diese Rcntenkäufe für rechtmäßig und die Schuldnerfür verpflichtet, die Rente zu bezahlen. Allein selbst hierdurchscheinen die Gcmüthcr noch nicht ganz beruhigt worden zuseyn. Einige Rechtslehrcr nahmen, um die Rentenkäufe zurechtfertigen, zu einer neuen lietio juris ihre Zuflucht. Sie ,sahen nämlich die Sache so an, als ob das zur Hypothek gestellteGut entweder ganz oder zum Theil (bis zu dem Betrag der darge-liehenen Summe) Eigenthum des Darleihers oder Rentenkäu-fcrs geworden sey, daß die Rente nur die Stelle der Früchteoder des Nutzens verträte, welche der Eigenthümer (der Ren-tenkaufcr) von dem Gut oder einem Theil desselben ziehen könnteund zu ziehn berechtigt wäre.**)

*) Regimini extrs <l. kimption. et vonäit. Die ?eser werdenwobl thu>( den Text derselben nachzusehen. Er ist zu weit-läufig, um ihn hierhin zu setzen. Insbesondere erstellt mandaraus, daß man in dieser Sache in Schlesien dieselbenAnsichten und Grundsätze hatte, wie in Frankreich.

**) So unbegreiflich es uns jetzt vorkommt, warum, da cs zuallen Zeiten erlaubt war, für den Gebrauch eines Hauseseines Grundstücks u. d. g. Vortheil zu ziehn, sich dafürMiethe oder Pacht auszubedingen, dieses für den Gebrauchdes Geldes nicht erlaubt seyn sollte; so konnten doch dieGemächer, nachdem die falschen Ansichten sich einmal darinfestgesetzt, sich durchaus mit dem Gedanken nicht aussöh-nen, daß Geld anderes Geld Hervorbringen sollte. In demfünften Concilium v. Latran (8e8s. 10) sagt der PapstLeo der Zehnte in der BulleInter multipliees" (die manin dem Lullsr. v. Eherubini und auch Ilsräouin (wlleet.eoneil. WM. IX. x. 1773 findet)Ls enim est proprisugursrum interpretstio, gusnclo villelieet ex usu reiguse non germinst, nullo Islrorv, nullo sumptu, nulloveperieulo luernm (etusgue eonguiri stulletur." - ^zn