Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
826
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allezeit ein unbewegliches Gut als Hypothek für die erhalteneSumme an; welche er indessen durch Rückzahlung dieser Summezu jeder Zeit löschen und sein Gut wieder frei machen konnte.Die Rente haftete übrigens auf der Person des Schuldners,so daß er, wenn er das zur Hypothek gestellte Gut verkaufte,oder auch, wenn cs seinen Werth verlor oder zerstört ward, nochimmer persönlich für die Entrichtung der Rente verpflichtct-dem Gläubiger aber immer das Recht blieb* *), sich an dem Gut,in so fern er konnte, zu crkolen.

Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Renten wurden indessentheils von den Rcchtslehrcrn, und wahrscheinlich noch mehr vonden Rentschuldncrn zuweilen Zweifel erhoben. Diese letzter«verweigerten hin und wieder die Zahlung der Rente unter demBorwanv, dem ganzen Geschäft liege unerlaubter Wucher zumGrunde. Sie stützten sich hierbei noch auf das Römische Recht((-. 27 H 1. Ooll. <1. U8uiis) nach welchem die Zinsen nie mehrals das doppelte Kapital betragen durften, und zwar so, daß,wie die I2lte Novelle näher erklärt, die ganze Schuldfordernnggetilgt scyn sollte, sobald die bezahlten Zinsen den doppeltenWerth des Kapitals erreichten. Die Frage gelangte endlichan den Papst Martin den fünften. Eine große Menge Be-wohner und Körperschaften der Stadt und Diocese von Bres-lau berichteten demselben, daß diese Rcntenkäufe bei ihnen sicherschon seit hundert Jahren und eigentlich seit unvordenklichenZeiten beständen, und daß deren noch täglich verfielen, daß

geworden, und wodurch man die reute eonstituee mit derreute lonoiere (wovon ebenfalls weiter unten) verwech-selte, fing man an die erstcrc in der Regel als unablösbaranzusehn, und diese Unablösbarkcit sogar in den Renten-verträgen zu stipulircn. Der berühmte Rechtsgclehrtek)»mouIil> zeigte indessen den wichtigen llnterschicd zwischenbeiden, und seit dieser Zeit galten die rente8 oonsuniöosihrer Natur nach durchaus für ablösbar. «Plerlin n>t.rete8^eo,i8tituee8 H I. IV.; auch Kellner truite stueontrst cl. eon8tit. ll. reute elwp. II. srt. IV.)

*) Auch über diesen Punkt stand die Jurisprudenz in den letz-ten Zeiten durchaus fest, obschon chmals, wie Vanricrc(I)i88>.>i8III' le leuuiueut <!e e>»<; i>»i>) bewiesen hat,die Rente einzig ans dem Gut haftete.