Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
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Durch die Wendung, die inan dem Geschäfte gegeben, battedasselbe auch wirklich nicht allein die äußere Form, sondernauch das Wesen eines Darlehns und gerade für dieses be-stand das Verbot Zinsen zu nehmen fast gänzlich verloren.In diesen Vertrag, wenn er anders gültig seyn, und nicht alswucherisch angcsehn werden sollte, mußte nämlich die nothwen-dige Bedingung ausgenommen werden, daß der Gläubiger sichauf immer des Rechts begäbe* *), das hcrgeliehue Geld zurückzu fordern. Eine andere gewöhnliche, jedoch zur Gültigkeit desVertrags nicht ganz so unerläßliche Bedingung war, daß cs demGläubiger zu jeder Zeit frei stehe, durch Rückerstattung der er-haltenen Summe sich von jeder Verbindlichkeit gegen den Gläu-biger zu befreien**). Der Schuldner wies bei diesem Geschäft

(der Procente) gänzlich der Uebcreinkunft der Contrahiren-den. Das Gesetz vom 6tcn Floreal d. I. erklärte das ge-münzte Geld für Waare. Das Napolconschc Gesetzbuchthcilc (Art. 1907) die Zinsen in solche, die durch das Ge-setz- und solche, die durch die Uebcreinkunft der Partbcienfestgesetzt werden. Die letzteren können in allen Fällen,wo das Gesetz es nicht verbietet, auch höher als die ge-setzlichen bestimmt werden. Es spricht sich indessen über denBetrag der gesetzlichen nicht auS; doch konnte wokl keinanderer als der vor der Revolution gcwöbnliche (von 5,Proccnt) gemeint seyn. Das Gesetz vomOteu Dccembcr 1807,Lessen Text man auch bei Llsilin Uöpeiu. sie. iniei-ärtz VI. b!" 5 findet, bestimmte endlich den gesetzlichen Zins-fuß in bürgerlichen Geschäften auf 5- und im Handel auf6 Procent, über welchen Betrag er auch durch die (Über-einkunft der Partheien nicht erhöht werden darf.

*) Nur in einigen bestimmten Fällen, wo immer eine gewisseSchuld auf Seite dcö Schuldners war, fand eine Aus-nahme Statt, (kerrisi-. Oiot. <i. I). g,u.liioicut oIsit de rentes constitueos"). M. v. Loci. civ. bi" 1912,1913.

**) Die zweite hier angeführte Bedingung war eigentlich ebenso nöthig als die erstere, so daß Fernere mit Recht be-merkt, daß selbst die Partheien die Unablösbarkcit derRente nicht unter sich festsetzeu könnten. Nur durch einefalsche Ansicht, (wovon sogleich) daß nämlich das zur Hy-pothek gestellte Grundstück das Eigcnthum des Darleihers