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kauf, oder die Bestellung, Gründung von (jährlichen) Renten(Constitution cle rentcs). Bei diesem Geschäft trat der Dar-leiher dem Schuldner das geliehene Geld auf immer als Eigen-thum ab, behielt sich indessen dafür ein jährliches Einkommen,eine bestimmte Rente in Geld oder Früchten u. d. g. * **) ) vor,welche der Schuldner und dessen Erben ihm (dem Gläubiger)und seinen Erben jährlich entrichten mußten. Diese jährlicheRente, welche offenbar die Stelle der Zinsen des von demGläubiger hergegebencn Capitals vertrat, nannte man indessennicht Zinsen oder Interessen, sondern Rückstände (srrersges)*H.
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*) Nach der Lltern Gesetzgebung konnte die Rente, worin man tzn«immer wollte, bestehn. Nach dem Edict v. I. 1565 solltesie nur in Geld festgesetzt, und alle andern, früher bestell- —tcn Renten, sollten in Geld verwandelt werden. DerOoä. civ. kehrte aber srt. 1905, 1909 zu der ältern Ge-setzgebung zurück. Alsrliu kexert. srt. vente coustitueeH II. srt. 2.
**)Man sah nämlich die Sache so an, als ob, so wie der i
Eigcnthümer eines Grundstücks Tag für Tag die Früchte ,
davon zieht, auch die Rente Tag für Tag fällig sey, ob- ,
schon sie nur am Ende eines jeden Jakrs gefordert werdenkonnte. Hierdurch war das verhaßte Wort Zinsen vermie- i
den. (M. s. Dotbier llrsite <1c Ooustit. 6c reute Olrsp.
V. 168, co6. civ. srt. 586.) Uebrigens war durch dieGesetze ein gewisser Zinsfuß für diese Rentenkäufe bestimmt,der freilich mit den Zeiten wechselte. Nach den alten Ge-wohnbciten von Orleans, die i. I. 1509 verfaßt wur-den sollte das hergeliehene Kapital wenigstens das zehn-fache der Rente betragen. Dieses ward unter Carl dem9ten bis zum zwölffachcn- unter Heinrich dem vierten biszum lOfachcn- und unter Ludwig dem Ilten bis zum ')
zwanzigfachen Betrag der Rente erhöht. Unter Ludwigdem I5teu schwankte es (nach Verschiedenheit der zu ver-schiedenen Zeiten erlassenen Edicte dieses Königs) zwischendem Zwanzigfachen und Fünfundzwanzigfacheu, setzte sichindessen bis zur Revolution auf das Zwanzigfache fest.
Dieselben Bestimmungen galten auch für die Zinsen vondargeliehenem Geld, in den Fällen, wo sie gesetzlich erlaubtwaren. Nach der Revolution ward es nicht allein über-haupt «erstattet, Zinsen zu nehmen, sondern das Gesetz v.
3tcn October 1790 überließ die Bestimmung des Zinsfußes I