(entweder auf eine Zeit oder auf immer), so wie auch Entsetzungvon der Priesterwürde, welche letztere bald mit größerer bald mitminderer Feierlichkeit geschah*). Ehemals erkannten die geist-lichen Gerichte auch wohl die sogenannte schimpfliche Abbitte(„smenäe bonorsble" (Th. I. S. 441), welche indessen nur indem Local des geistlichen Gerichts geschehn durfte. In denletzten Zeiten würde man es aber einem geistlichen Richter sehrübel gedeutet haben, wenn er die härtere Strafe dieser Art(.,smenäe lionorsble in liguiis" Th. I. S. 442) ausgespro-sprechen hätte. — Eben so war cs ehemals zweifelhaft, ob diegeistlichen Gerichte auch die Folter erkennen könnten (indem mannämlich die Folter nicht als eine Strafe, sondern als ein Mit-tel die Wahrheit zu erforschen ansah). In den letzten Zeitenwar aber von der Anwendung der Folter bei den geistlichenGerichten gar keine Rede mehr.
Die weltlichen Gerichte sprachen gegen die Geistlichen, wiegegen die weltlichen, die von den gewöhnlichen Gesetzen verhäng-ten Strafen aus. In den ersten Zeiten, als die Beurthcilungder privilegirtcn Fälle wieder in die Hände der weltlichen Ge-richte kam, pflegten diese, ehe die Todes - Strafe an einem Geist-lichen vollzogen ward, den Bischof zu bitten, daß er den Ver-urthciltcn vorher seiner Priester-Weihe entsetze. Wenn diesesgeschehn, ward der seiner geistlichen Würden beraubte**) den
*) Die meisten der hier angeführten Strafen sind fast alle ohneAusnahme auch von den gcwöhnlicken kanonischen Rechtenangenommen. Innoeent. III. 1215 Osp. novimu» tzpi'c» illo. X. äe ver-boo. »ignilicat. „kio illo vero(slssnio sceleisto, guem sä msnästum no»ti-um cspi (e-eisti, 1>oo tibi äuximu» eonsulenäum, nt in peopetuumesrevoem sä sgenäsm poenitentism ipsum incluäs»,xsne äolooi» et sgus angustiso sustentsnäum nt com-mi»»s äellest, et tlenäs ulterius non committst." Inno-eent HI. 1213 esp. ut (smse, X. äo »entent. ex-
communiest. „Crselsti.non solum possunt, seä
äebent etism elerieo», postgusm (uooint äe crirnine cs-nonioe äsmnsti, »ub srots eustoäis äetinere: ne cum»int ineanlägibiles, nee monssterüs valesnt coerceri, sä»imilis vel pesois (seile Isbeoentur.
**) Ilor-ioourt 1). XXII. 85 , 86- Diese Entsetzung (äö-grsäsiion) geschah unter großen Feierlichkeiten. Der Vcr-