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proces ä l'extrsoräinsiro) oder wohl ferner auf dem Clvik-Weg zu betreiben scy (s'il pourroit ötr-o civili8ö) (M. vergl.Th. I. S. 469, 471). Das Urthcil des Officials ward in demLocal des geistlichen Gerichts, das des weltlichen Richters inder Rathskammer der Amtmannschaft*) oder Landvogtei (reae-cdsusrse) ausgesprochen. Der Angeklagte mußte (Th. I. S.474) ehe ihm sein definitives Urtheil gesprochen ward, vorher vordein ganzen Richter-Collegium nochmals verhört werden, undzwar war dieses Verfahren sowohl bei den geistlichen- als weltlichenGerichten vorgeschrieben. Eben darum pflegte man, nachdemdas geistliche Gericht sein definitives Urtheil erlassen hatte, denAngeklagten gefangen nach dem Sitz der Amtmannschaft zubringen, und dort ebenfalls sein Urtheil zu sprechen. In demletzten Verhör vor dem weltlichen Gericht saß derselbe auf demVerbrecherstuhl (sur I» sollotio); vor dem geistlichen Gerichtstand er aber hinter den Schranken (äerriero Io Iisrrosu) derRathskammer, (klörieourt L. XXl. ZI). Das weltlicheGericht war übrigens durch das Urtheil des geistlichen garnicht gebunden, ja wenn das geistliche Gericht den Angeklagtenfreigesprochcn, oder etwa eine nähere Untersuchung (un plussmplemeat iolorrnö" Th. I. S. 475) erkannt hatte, so konnteder weltliche Richter noch jede ihm geeignet scheinende Strafeerkennen. Auch die Regel, daß die Instruktion von dem geist-lichen und weltlichen Richter gemeinschaftlich geleitet werdenmüsse, hörte, nachdem der geistliche Richter sein definitives Ur-theil gesprochen hatte, auf. Der weltliche Richter konnte als-dann, wenn er cs zur Aufklärung der Wahrheit für nöthighielt, allein jede Untersuchung vornehmen.
Der geistliche Richter konnte, wie schon oben bemerkt wor-den, nur die sogenannten canonischcn Strafen aussprechen.Diese bestanden, nach Verschiedenheit der Schwere des Verbre-chens, in Beten, Fasten, Erlegung einer Geldsumme, die zu Al-mosen verwendet ward, mäßiger körperlicher Züchtigung, in derErcommunication, dem Verlust der Pfründe und des Amtes
*) Man muß sich aus Th. 1. S. 456 erinnern, daß in Crimi-nalsachen die Geistlichen schon in erster Instanz nur unterden Amtmännern, und nicht unter den Königl. Vögten undgrundhcrrlichen Richtern standen.