suchung anflellte, so mußte es dieses dem Offizial anzeigen, und csihm überlassen, ob er zur gemeinschaftlichen Fortsetzung der Unter-suchung sich in das Gefängniß des gewöhnlichen Gerichts be-geben wollte, oder verlangte, daß der Angeklagte in das Ge-fängniß der Officialität gebracht werde. Der weltliche Richtermußte sich alsdann zur Führung der Untersuchung unweigerlichzu der Officialität verfügen; selbst wenn sie außer seinem Ge-richtsbezirk lag. Auf der andern Seite war aber auch der Of-ficial, wenn er zuerst den Prozeß wegen eines gewöhnlichenVerbrechens eingeleitet hatte nnd fand, daß dasselbe ein privile-girteö sey, unter Strafe des Schaden-Ersatzes und der Rück-erstattung aller aufgegangenen Kosten verpflichtet, den General-procurator oder dessen Substitut davon sogleich zu benachrich-tigen. Von dem Augenblick an, wo der geistliche Official sichüberzeugt hatte, daß mit dem gewöhnlichen Verbrechen ein pri-vilegirtes verbunden sey, mußte die fernere Untersuchung, undzwar unter Strafe der Nichtigkeit durchaus von beiden Rich-tern (dem geistlichen und weltlichen) gemeinschaftlich geführtwerden. Der geistliche Richter hatte aber bei der Untersuchungdas Wort, d. h. er vernahm den Angeklagten, stellte die Fra-gen an die Zeugen u. s. f.; doch hatte der weltliche Richter dieBefugniß, den Official zu bitten, gewisse Fragen zu stellen.Weigerte derselbe sich dessen, so konnte der weltliche Richter sieselbst stellen. Beide Richter (der geistliche und weltliche) hattenihren eigenen Gerichtssccretair, welche über den Gang der Un-tersuchung, das Verhör des Angeklagten u. s. f. ein von demdes andern abgesondertes Protokoll führte. Nach geschlossenerUntersuchung erließ jeder Richter auf den Grund des Protokollsseines Gerichtssecretairs ein besonderes Urtheil, und zwar machteder Official sein Urtheil zuerst. Das so eben Gesagte gilt nichtallein von dem definitiven Urtheil, sondern auch von jedem präpa-ratorischen und provisorischen, z. B. ob die Sache sich eigne, umeigentliche Criminal-Verfahren zu erkennen (pour regier >e
*) Der weltliche Richter durfte dagegen die Untersuchung,wenn er sie allein angefangen hatte, dieselbe auch alleindurchführen, und sogar definitiv urtheilen, wenn er nichtgehörig aufgcfordert ward, mit dem geistlichen Richter gc-nmschaftlich zu verfahren.