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2 (1837)
Entstehung
Seite
811
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für sich ein von dem der andern unabhängiges Urtheil erließ,und zwar so, daß die geistliche die kanonischen - und die welt-liche die gewöhnlichen Strafen aussprach. Das Verfahren war,besonders in Fallen, wo Weltliche mit verwickelt waren, undeben so bei der Appellation, die zum Thcil an die höheregeistliche Behörde, zum Theil an die Parlamente ging, wozunoch zuweilen als außerordentliches Mittel die appvl commvä'sdu8 kam, äußerst weitläufig und zusammengesetzt. Die wich-tigsten gesetzlichen Bestimmungen darüber sind in dem EdictLudwigs des 14ten v. Febr. 1678, und in den Erklärungendesselben Königs v. Juli 1684 und v. 4. Febr. 1711 enthalten,welche sich alle drei in dem Loäe Neron finden. Ucbcrdemgalt aber auch als Hauptnorm des Verfahrens sowohl vor dengeistlichen als weltlichen Gerichten die Eriminal-Ordnung v.J.1670. Alles, was dieselbe sowohl über die Instruction als Ent-scheidung des Prozesses, über die Anklage, die Vernehmung desAngeklagten, die erste und zweite Abhörung (lecolement) derZeugen, die Confrontation u. s. f. verschreibt, und wovon imersten Theil umständlich gehandelt worden, ward auch bei dengeistlichen Gerichten beobachtet. Sowohl den geistlichen alsweltlichen Gerichten stand es frei, unabhängig von einandereinen Geistlichen wegen eines Verbrechens zu verfolgen. Wardasselbe nur ein gewöhnliches, so mußte das weltliche Gerichtden Angeklagten auf dessen Verlangen, auch auf das des Pro-curators des geistlichen Gerichts an dieses letztere zurückschickcn,welches alsdann erkannte. Wenn aber ein weltliches Gericht gegeneinen Geistlichen wegen eines privilcgirten Verbrechens eine Unter-

vas privilvgios, svra kaitv vvusointvmo,, t, laut par Ivsjuges ckesäits Lvclvsissliguvs, guv par nvs sugv» : vt vi,ve vas seront veux rlo noscklk» suges, guiuvroot vomiriispour vet eklet, tenug aller au sie^e cle la furiselivlioiaLecls'siastigue." — Ganz dasselbe bestimmt Art. 38 derVerordnung v. I. 1695- — Nach Art. 39 der i. I. 1566unter Carl d. 9tcn erlassenen Verordnung von Moulinssollten die Königl. Richter vorher über das privilegirteVerbrechen entscheiden, und dann erst die Vcurtheilung desgewöhnlichen den geistlichen Gerichten überlassen.