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Strafen aussprachen. Durch eine ganz sonderbare Namenver- D'wechslung erhielten aber die erstem (leichtern) Vergehn denNamen: gewöhnliche Fälle oder Verbrechen (cs«, elolits oom- l>>^
münz) ; wogegen die eigentlichen, groben Verbrechen privilegirte ^
Falle oder Verbrechen (css, clölits pr-ivilögieg) genannt wurden. ^
So wie man nämlich im Anfang (unter den Römischen Kaisern)das Recht der Geistlichen wegen leichterer Vergehn nur vor den ^
geistlichen Gerichten Rede stehn zu müssen, als ein besonderes den ^
Geistlichen bewilligtes Privilegium ansah, so galt späterhin, alsdie Macht der Geistlichkeit den höchsten Gipfel erreicht hatte, dieBefugniß, die Geistlichen selbst wegen grober Verbrechen bestrafen ^'zu dürfen, für ein besonderes Privilegium der weltlichen Ge-richte. Wie es aber auch immer mit der Entstehung dieser bei- jidsnden Benennungen scyn mag, so ist gewiß, daß dieselben schon vordem 15ten Jahrundcrt bekannt waren; (indem Faber und Bene- W.dicti, zwei Schriftsteller dieses Jahrhunderts, davon als von einer Mbekannten Sache* *) sprechen). Diese beiden Benennungen, undeben so die Verschiedenheiten in der Beurtheilung der dadurch be- Azr
zeichneten Fälle erhielten sich bis zur Revolution. Allein nicht m
gleich im Anfang nahm das gerichtliche Verfahren, welches man M
in beiden Fällen befolgte, eine feste und unveränderte Form an, M
sondern erst nach vielen Aendcrungen und Schwankungen kam man «>
endlich zu derjenigen, welche die Verordnung von Melun (er- sist
lassen i. Febr. 1580 unter Heinrich d. 3ten) einführtc, und die sin»
erst von der Revolution verdrängt ward. Das Wesentliche Ml
dieses Verfahrens bestand darin, daß bei den gewöhnlichen (den M
leichtern) Vergehn das Erkenntniß den geistlichen Gerichten m«
allein zustand; daß aber bei privilegirten Verbrechen dem An-geklagten von den geistlichen und weltlichen Gerichten zugleich —
der Prozeß**) gemacht ward; daß dabei jede dieser Behörden
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*) Pi. s. O'^Aue8Sosu memoire sur ls jurisäiction Ro^sleOoiiv. tom. V. IX" XXI. p. 147. Johannes Faber zähltinsbesondere das Tragen von Waffen als einen privilcgir-tcn Fall auf, worüber das Erkcnntniß dem König!. Richterseit so langer Zeit (s tanto tempore) zustände, „eujus ^
iiiitii memoris non ex8tst'X ^
**) klllit. cl. Lleln» g, t. XXII. „D'i»8tl'uotlon lieg proeö» ^
criminels contre los per80nne8 Keelo8i38tige8, poue los ^