Was die Competcnz der geistlichen Gerichte in Criminal-sachen betrifft, so kam es vor Allem darauf an, ob der Ange-schuldigte ein Geistlicher war. Wir haben schon oben in derEinleitung zu dieser Nummer bemerkt, wie cs unter den Rö-mischen Kaisern in den ersten Zeiten, nachdem sie zum Christen-thum übergegangen waren, in Beziehung auf die Bestrafungvon Verbrechen oder Vergehn der Geistlichen gehalten ward.Hatten dieselben nur gegen die Kirchenzucht oder die gutenSitten gefehlt, so war ihre Beurtheilung und Bestrafung denBischöfen anheim gestellt. Bei eigentlichen Verbrechen aber wardden Geistlichen, wie den Weltlichen, der Prozeß nach derselbenForm und denselben Gesetzen von den ordentlichen (weltlichen)Gerichten gemacht. Es ist indessen ebenfalls schon angeführtworden, daß diese Privilegien der Geistlichen, schon unter denRömischen Kaisern, nach und nach dahin ausgedehnt worden,daß Geistliche in allen gegen sie gerichteten Kriminal-Klagennur von den geistlichen Gerichten beurthcilt werden dürften.So lange das Römische Reich bestand, sah man dieses indessennicht als ein der Geistlichkeit, der Natur der Sache nach zu-kommendes, oder durch die H. Schriften beigelegtes Recht, son-dern vielmehr als einen Beweis der Achtung, welche die Kaiserfür die Geistlichkeit hegten, und als eine besondere Begünstigungderselben an, welche der Fürst, wenn er es für gut fände, zurück-nehmen könnte. Nach dem Sturz des römischen Reichs gingdiese Begünstigung in ein eigentliches Recht, woran auch dieKönige nur mit großer Vorsicht rühren durften, über. Diecanonischen Rechte, welchen sich die ganze christliche Welt unter-worfen glaubte, stellten, besonders nach Verbreitung der falschenDecretale, die übertriebensten Anmaßungen der Geistlichen alswahre Rechte auf. Hierhin gehörte denn auch insbesondere dasschon angeführte Privilegium, daß kein Geistlicher vor einemweltlichen Richter angeklagt werden dürfe*). Die FränkischenKönige, obschon sie das canonische Recht nicht unbedingt an-
*) M. s. Oeoret. Orst. Lso. 1, 2, 3,4, 5, 6 Osus. 11. —Osn. 1 sagt: „Nomo un^usm, Lpisoopum g^ncl juäioow«evulurelll, gut slios (llericos sovussro xososumsd."