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2 (1837)
Entstehung
Seite
807
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nahmen, stellten durch ihre eigenen Verordnungen fast dieselbenGrundsätze auf, wie aus den beiden von Philip August (reg. v.1180 — 1223) erlassenen Verordnungen, die wir Beil, k), 6.mitgetheilt haben, deutlich erhellt. (Nach 6. srt. 1) durftendie weltlichen Richter einen Geistlichen nur wegen sehr großerVerbrechen (mnltri, rsptus, inconäii, säulterü, sanguinis eklusiper lisouluin vel per srrns molsta, vol per bujusincxli vri-minis msgni) und überdem nur, wenn er auf frischer That er-tappt war, verhaften lassen. Selbst dann sollten sie (srt. 2)ihn den geistlichen Gerichten, um über ihn das geeignete zu be-stimmen (sä laeienllum cle eo guocl secunclum guantitstemtoris lscti kiierit (scienstum) ausliefern. Die Geistlichen be-haupteten, daß sic einen solchen Verbrecher, nachdem sie ihn sei-ner Weihen entsetzt, gänzlich frei lassen könnten. Allein (nachBeil, k) srt. 2) sollten sie zwar nicht verpflichtet scyn, denselbenden weltlichen Gerichten auszuliefern *), ihn jedoch auch nicht

*) Die Königl. Verordnungen ans dieser Zeit stimmen in Be-ziehung auf diesen Gegenstand nicht durchaus überein; wiedieses auch wegen Verschiedenheit der Provinzial-Rechtewohl nicht anders seyn konnte. In der Oberrechenkammerfand sich eine Verordnung, welche derselbe König (PhilipAugust) nach einer i. I. 1205 ungeordneten Untersuchungüber die Rechte, die dem König von England in der Nor-mandie zustanden, erlassen hatte (Orclon. 6. Douv. iom. I.p. 132 viot.). Nach derselben sollte ein geistlicher Verbre-cher ebenfalls den geistlichen Gerichten ausgeliefert werden

„et 80 il 08 t convsincu Oe Isrrocliin ou cle inurclre, ilcloit estre Oegrscle, ou I'en le cloit ksire Io, stirer Isterre" (d. h. er mußte schwören das Land verlassen undnicht wicderkehrcn zu wollen. Kam er wieder, so war erden weltlichen Gerichten verfallen), „nostro Lire Io Uo/l'ers justice «lei LIero autresi comme 3'un Is^." — ImJahr 1274 bestimmte Philip der dritte (Vater Philips desSchönen) in einem Brief, worin er mehrere ihm vorgclegteFragen beantwortete (Orclon. <1. Douv. iom. I. p. 301),,srt. 3. „Hlx guo (llerici interlicieutes Iiomincs in ju-risäietione »ostrs, eni committi Oobesut, notzis viclelioetsn opiscopis, rocurri voluimus scl jus scriptum, nisiuuicl ggi cletzest conzustullo Ooclsrel." — Philip derSchöne schrieb den 25ten Aug. 1302 an alle Amtmänner