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2 (1837)
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«sticht-Vollstreckung der Konkordate an die Gerichtshöfe ver-wiesen. Der Großrichtcr sollte (Art. 6) ein Gesetz über dasdabei zu beobachtende Verfahren und die zu erkennenden Stra-fen verlegen. Allein dieses scheint nicht zur Ausführung ge-kommen und das Erkcnntniß über diese Klagen (auch nach Wie-dereinsetzung der ältern Bourbonischcn Linie) bei dem Staats-rath verblieben zu seyn. Wenigstens beklagt Henrion de Pan-sey, dessen Werk: Do l'sutoritö juilioisiro on k'rsnve erst nachder Restauration, i. I. 1818 hcrauskam, xgg. 505, 506, sichbitter über die dem Staatsrath in dieser Hinsicht bcigelegtenAttributionen, welche er als Eingriffe in die Rechte der Tribu-nale ansicht. Noch vor ganz kurzer Zeit (im März dieses Jahrs1837) hat der Staatsrath (dieses Recht in einem merkwürdigenFalle ausgeübt. Der erzbisöfliche Pallast zu Paris war im August1830 während.'der Unordnungen und Unruhen, die bei dem Sturzder Bourbonen Statt fanden, geplündert und verwüstet wor-den. Nach einer Königl. Verordnung v. 13ten Aug. 1831 solltederselbe, als Staatseigenthum, unter der Verpflichtung, ihn nic-derzureißen, zum Verkauf ansgcsetzt werden, wogegen dem Erz-bischof ein anderer Pallast zur Wohnung bestimmt ward. Der-selbe nahm dagegen diesen Pallast als Kirchen - Eigenthum inAnspruch, und protestirte in einer in sehr ungemessenen Aus-drücken abgcfaßten Erklärung gegen das Verfahren der Regie-rung. Dieselbe war (vielleicht als Nachahmung der Appellationvon Philip d. Schönen S. 765 *), gerichtet „a tous ceux guivnt ou gui sui'oiont ä I'svenio clroii ä'en eonnoitre". DerErzbischof ließ dieselbe drucken und allen Pfarreien, so wie ins-besondere auch dem Domkapitel von Paris mittheilen. Diesesletztere gab, nach förmlich gehaltener Berathung, derselben seinenBeifall, und ließ sie in seine Register eintragen. Die Regierunglegte hierauf gegen dieselbe beim Staatsrath die Appellationwegen Mißbrauchs der geistlichen Macht ein, wovon der Erz-bischof (H^scintbo - l,ouis sts ()uelen) amtlich in Kenntnisgesetzt ward. Hierauf erfolgte den 21 ten März 1837 eine Entschei-dung des Staatsraths, wodurch das Verfahren des Bischofs fürmißbräuchlich und die Eintragung in die Register des Dom-kapitels für nichtig und nicht geschchn erklärt ward. Das Nä-here sehe man im Moniteur v. 23ten März d. I. 1837.