Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
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804
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man gegen die in letzter Instanz erlassenen Urtheile der geist-lichen Gerichte Cassation einlegen konnte.. Allein, wenn gegendie Königs. Verordnungen, die Gewohnheiten der Provinzenu. s. f. geurtheilt worden, so konnte man sich deshalb mit einerKlage wegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt an die Parla-mente wenden.*) Doch wurden auch selbst die Urtheile der letztemdarüber oft vom Staatsrath kassirt. — Die Klage wegen Miß-brauchs der geistlichen Gewalt konnte man gegen jedes Urtheil,welches von den geistlichen Gerichten, Ln was immer für einerInstanz und Sache, selbst in einer rein geistlichen ausgegangcnwar, einlegen. Von der eigenthümlichen Natur dieser Klage (spxelvomme cl slrus) ist schon oben (Abschn. I V. S. 36 47) naher

gehandelt worden, wohin wir die Leser verweisen. Nach denorganischen Artikeln, welche dem Konkordat v. I. 1801 beigc-fügt sind (Dosen. WM. X. p. 440) sollte man sich in allenFallen, wo die geistlichen Obern oder andere geistliche Personenihre Macht mißbrauchten, an den Staatsrath wenden kön-nen. Dieses Rechtsmittel stand jedem, der bei der Sache inter-essirt war, zu, und, wenn kein Privater als Kläger aufstand,so sollte der Präfekt dafür von Amtswegen einschreiten. Umdie Klage anzustellen mußte man sich (Art. 8) schriftlich an dasmit dem Cultus beauftragte Mitglied des Staatsraths wenden,auf dessen Bericht der gesammte Staatsrath auf dem Verwal-tungsweg entschied, und nötigenfalls die Sache an die com-petentcn Gerichte verwies. Durch das Dekret, welches derKaiser den 25ten März über die Vollstreckung des Konkordatsvon Fontainebleau erließ (Dosen. iom. X. p. 533) ward dieseswieder geändert, und (Art. 5) die Entscheidung aller Klagenüber den Mißbrauch der geistlichen Gewalt so wie über die

*) Hericourt, welcher L. XXV. 52 sagt, daß es kein or-dentliches Tribunal gebe, wobei man Cassation gegen , dieUrtheile der geistlichen Gerichte nachsuchen könne, fuhrtselbst L. XXV. 34 ein Urtheil des Staatsraths v.12ten Mai 1700 an; wodurch ein über eine Klage wegenMißbrauchs der geistlichen Gewalt erlassenes Urtheil desParlaments von Dijon cassirt ward.