Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
802
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des Richters*). — Wenn bei Gelegenheit eines schwebendenCivil-Prozesses ein Aktenstück als verfälscht angegriffen ward,so urtheilte zwar der geistliche Richter über diese Fälschungsklage(fgux inoiäent) ; er konnte aber gegen einen Weltlichen, der dieFälschung begangen, keine Strafe erkennen, und selbst gegeneinen Geistlichen, wenn er der schuldige war, nur gemeinschaft-lich mit dem weltlichen Richter verfahren, wie sogleich untennäher erklärt wird. — Man konnte die geistlichen Richter ebenso und aus den nämlichen Gründen verbitten (röcnsor), wiedie weltlichen. Das Verfahren war ebenfalls dasselbe. Bei derEnschcidung mußten wenigstens drei Richter Mitwirken, wozuman, wenn es nöthig war, die Advokaten und Practiker desGerichts, nach der Ordnungsfolgc, wie sie in der Liste eingetra-gen waren (suivsnt l'orstio stu tgbleau), nahm. Wenn dergeistliche Richter versäumte, über eine spruchreife Sache (unoi>tl'sire en ödst) zu entscheiden; so konnte man ihn eben so wieden weltlichen Richter nach den gehörigen Aufforderungen derRcchtsverwcigerung (stoni sto justios) anklagen. Diese Klagegehörte, nach der Meinung Einiger, vor den geistlichen Richterder unmittelbar höhern Instanz. Allein nach dem Gerichtsge-brauch der Parlamente mußte die Parthei in diesem Fall die Klagewegen Mißbrauchs der geistlichen Gewalt (sxxel commo ä'sduü)anstellen, welche ausschließlich vor die Parlamente gehörte. Diegeistlichen Gerichte durften in den letzten Zeiten Niemand durchdie Ercommunikation zur Bezahlung einer gewissen Summezwingen. Alle Parlamente hatten dergleichen Urthcile für Miß-brauch der geistlichen Gewalt erklärt. Gegen Solche, welchedie H. Weihen empfangen hatten, konnte auch zur Bezahlungeiner Eivilschuld keine persönliche Verhaftung ausgesprochenwerden. Ehemals wurden die Urthcile der geistlichen Gerichte

*) Letzteres ward vor der orston. st. 1667 ganz sicher erfor-dert. Ob es auch später nöthig war, mögte zweifelhaftscheinen. Herioourt behauptet das Gegenthcil. Nachh'orriero Dior. st. O. art. vitstion war aber ein solcherAuftrag des Richters bei Vorladungen vor die geistlichenGerichte durchaus nöthig. Vielleicht war es durch denGcrichtsgcbrauch beibchalten. M. v. Th. l- S. 258 *.