Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
801
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Kinder eingegangen waren, entstanden, gehörten nebst allenStreitigkeiten über die Folgen daraus, und die deshalb zu lei-stenden Entschädigungen vor die weltlichen Gerichte. Ehe-scheidungsklagen konntcu zwar an und für sich sowohl bei dengeistlichen als weltlichen Gerichten angebracht werden. Da in-dessen den geistlichen Gerichten über alle deshalb zu leistendenEntschädigungen, Theilung der Güter u. s. f. keine Entschei-dung zustand, so wurden diese Klagen fast ohne Ausnahmebei den weltlichen Gerichten angebracht. (Ho'ricourt Doix La-clos. 6. VI. 29.

Was das Verfahren vor den geistlichen Gerichten in Ci-vilsachcn betrifft, so enthalt bekanntlich das canonischc Rechtdarüber sehr bestimmte und ausführliche Vorschriften. Da dasselbeaber als Gesetzbuch in Frankreich nie angenommen war, so hattedie Geistlichkeit davon nur so viel, als ihr gut und nützlich schien,bei ihren Gerichten eingeführt. Späterhin folgte man bei dengeistlichen Gerichten mehr den Gebräuchen, die bei den welt-lichen bestanden. Ludwig der 14te befahl endlich Tit. I. Art. 1*)der von ihm i. I. 1667 gegebenen Verordnung über das Ver-fahren in Civilsachen; daß dieselbe bei allen Gerichten ohneAusnahme und insbesondere auch bei den geistlichen Tribunalenbefolgt werden sollte. Da wir nun schon im ersten Theil(Abschn. III. Z III. S. 255 — 436) umständlich davon gehandelthaben, so können wir uns hier auf einige Bemerkungen be-schränken *). Die Vorladung vor die geistlichen Gerichte, welche„citstion" hieß, geschah auf die gewöhnliche Weise durch einenHuisster, vermöge eines mündlichen oder schriftlichen Befehls

*) „Voulons cziie Is presente Ordonnsnee, et cvllos huenonz lerons ei-spres ensemdle Io« Ldits et Leelsra-trons ^ue nous pournons lsiro 5 I'svvnii', soient Asi'deeset observöes p»i'toutes nos Morri s de Verlernen«, OrsndVonseil, Vlrsmbres des Vomptes, Vour« des Vieles, etsutres nos Vours, 1u»es, lUsgistrets, Olüeiers tunt debioirs cpre des 8eigne»rs, et per tons nos snti es Lusets,meine dsns les

M. s. n. II> rieourt Loix Lceles. L. XX. Und XXV-wo umständlich davon gehandelt wird.

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