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Gemeinde- und Uuivcrsitätsrechts (stroit sto corp» et st'univer-sitv) verlustig erklärte, wodurch ihre Gerichtsbarkeit* *) vonselbst aufhörte. Durch eine Deputation, welche die Stadt anden König schickte, ward indessen die Sache wieder beigclegt**).Zuweilen ward auch wegen eines Aufstandes in einer Stadtderselben die Gerichtsbarkeit genommen. So entstand bald nachdem Negierungs-Antritt Carls d. 6tcn (reg. 1380—1422) wegender auferlegten Steuern'zu Paris ein gewaltiger Aufruhr, wo-bei der Pöbel sich alle möglichen Ausschweifungen erlaubte, diePachter der Königl. Einkünfte ermordete u. d. g. Um die Stadtzu bestrafen, hob der König durch ein Schreiben vom 27stenJanuar 1382 die Stelle des Vogts dce Kaufleute und die derScheffcn auf, und übertrug ihre Gerichtsbarkeit an den Königl.
*) Durch einen Brief Philipps des Schönen vom Oktober1283, den man ebenfalls an der angeführten Stelle (Or-slon. tom. II. p. 100) findet, war (Art. 4) den Capitula-ricn die Criminal-Gerichtsbarkeit über alle Falle, jedochvorbehaltlich des Preventions - Rechts für den königl. Rich-ter (vi^uier) beigclegt worden. „ . . . . Oräinr>mu8 guoä6e csotero prselati eon8ule8, sie praeäieti8 omnibu8 et8lNAuIis criminil>u8 H>olo8se, 8err Ioci8 prae<1ieti8, perpe-tl'ati8 8ivo eoinmi88i8 et cle omnilru8 rju-ie scl eo^nitionemet jullicium eorum pertinore viclebunt, prse8onte Viesriono8tro 4'liolo8ao, gui pro tempore 1'oeril, vel loeum eju8tenento, non tsmeo partom justiei8 oblinente, eogir 08 cantet jallieont ete."
*) Fast auf dieselbe Weise erging es der Stadt Douai. DieScheffcn derselben, welche einen, der angeklagt war, beimFrnchthandcl falsches Maß gebraucht zu haben, zum Strangverdammt und wirklich hatten aufhangen lassen, verlorendeshalb durch einen Parlamcntssprnch ihre Civil- und Cri-minalgerichtsbarkeit, welche sic indessen durch eine Verord-nung Carls des ötcn vom Ztcn September 1368 (Orclon.
tom. V. p. 130) wieder erhielten. Zuweilen ward aucheiner Stadt, wenn sie vom Feind halb zerstört und vonden Einwohnern größtentheils verlassen war, und diese keineLust zeigten in ihre alte Heimath zurückzukcbrcu, ihre Ge-richtsbarkeit genommen. So benahm derselbe Carl der ötcdurch ein Schreiben vom Januar 1373 (Oräon. tom. V.p. 662) der Stadt Rope (en Verm.-mstoi8) aus diesemGrund ihr Gemeinde-Recht und ihre Gerichtsbarkeit(Lommirno, jursgo, et IL8oli6vmsAe).