Vogt*). Eben so löste er die Innungen der Handwerker größ-tcntheils ans. Er verbot ihnen sich zu versammeln, nahm ihnendie Befugniß, sich selbst Vorsteher <Msisti>os äs inestiers ne com-inunsute gueleongue^) zu wählen, beauftragte dagegen denKönig!. Vogt, für jedes Handwerk gewisse Kunstverständige(preuäommes) zu ernennen, welche über die etwa vorfallendenUnterschleifc und Betrüge wachen, und die Güte der eingebrach-tcn Maaren untersuchen sollten. Auch vie ganze Gerichtsbar-keit über alle diese Gegenstände erhielt der König!. Vogt. Dem-selben ward noch durch ein anderes Schreiben des Königs von
*) (Ol-ston. st. Douv. tom. VI. p. 685, 686, 687.) Nachdemder König in der Einleitung der vorgcfallenen Unordnun-gen in den stärksten Ausdrücken erwähnt, sagt er (p. 686)
„Dremioremont. lVov8 svons pistns et mis, prenon8 etmettor>8 er» nostre msiii In kreroste stes msrellsn«, Lsclie-vins^e et Olergis ste nostrs stiete vills ste Usris, sveo-czues toute ls juistieion, eeliercion et conAnoisssneo, ettous sutrez stroir ^uelcc»niu68 ^ue svoient et seuloientsvoie les Urevo8t ste8 Nsrcllsn8, Ill8oli6vin8 et Llergiest'ieelle Ville, en «^uelgue nisniere i^ne ee 8c>it: et su88itoutS8 Ie8 iensto8 et ievenüe8 gppgilengn8 ä icoulx Die-vo8t, L8clleviii8 et Olerc, ä Is csu86 ste88U8stiete.^ DieseStrafe ward nun zwar durch einen Königl. Machtspruchaufcrlegt, allein eine jede Gemeinde (Stadt, Innung vonKaufleuten u. s. f.) konnte, bis zu den letzten Zeiten vorder Revolution, wenn sie sich empört, oder Gewaltthätig-keitcn und sonstige Ausschweifungen begangen, vor Gerichtverklagt und bestraft werden. Der Liste Titel der Crimi-nal-Verordnung Ludwigs d. 14ten vom I. 1670 handeltganz besonders von diesem Gegenstände. Der Gemeindeward alsdann, Art. 2, vom Richter aufgegcben, einen De-putaten oder Syndicns zu wählen. Weigerte sie sich des-sen, so bestellte das Gericht einen Curat'or. Dieser Syn-dikus oder Curator ward nun (Art. 3) statt der Gemeindeverhört, mit den Zeugen Coufrontirt u. s. f. (mit der ein-zigen Ausnahme, daß er nie auf dem Vcrbrecherstuhl, nurla «ellette, verhört ward). Auch das definitive Urtheilward gegen die Gemeinde selbst ausgesprochen. Die Stra-fen bestanden nur in Schadens-Ersatz, Verlust der Privi-legien, Niederreißung der Mauern u. s. f. Einzelne, wel-che sich dabei bestimmter Verbrechen schuldig gemacht, wur-den besonders verfolgt.