Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
218
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ungeachtet erneuerten sich die Conflicte mit den andern Behör-den von Zeit zu Zeit, und vcranlaßtcn mehrere neuere Königl.Befehle, unter andern den offenen Brief Ludwigs des lötenvom löten September 1763. Das Gericht, cvasorvmion deQ)-on genannt, entschied ohne Widerrede l) über alle Klagen,die über McfigeschLfte, über Wechsel und andere Zahlungen, de-ren Verfalltag auf eine der Messen gesetzt war, so wie überVerbindlichkeiten, die unter dem Meßsiege! geschlossen waren,entstanden; 2) über alle wegen anderer Handelsgeschäfte, die auchaußer der Meßzeit verfielen, sich ergebenden Streitigkeiten, inFallen, wo entweder beide Theile oder wenigstens Einer der-selben Kauflcute waren. In den unter 1 bemerkten Fällenerstreckte sich die Gerichtsbarkeit der Conservation über ganzFrankreich. Sie konnte die persönliche Verhaftung gegen jedenauch in einem andern Gerichtsbczirk wohnenden erkennen. Inden Fällen 2 war indessen die Gerichtsbarkeit der conser-vation auf ihren eignen Gerichtsbczirk beschränkt. Sie vertratalsdann die Stelle der Consular- oder gewöhnlichen Handels-gerichte. Da das Gericht, wovon wir hier reden, an die Stelleder ehemaligen Königl. Richter gesetzt war, so kam ihm auchdie Vollstreckung seiner Urthcilc, und eben so das Erkcnntnißüber Bankerotte selbst solcher Kaufleute, die nicht zu Lyon wohn-ten, sondern die nur gewöhnlich die Messen besuchten und un-ter dem Meß-Privilegium handelten, zu.

Die consorvation übte in diesen Fällen nicht allein die Ci-vil- sondern auch die Criminal-Gerichtsbarkeit aus, gerade wiedie gewöhnlichen Gerichte. Eben so konnte sie in den geeignetenFällen den gerichtlichen Verkauf von unbeweglichen Güter», wosie immer in Frankreich gelegen seyn mochten, verordnen; wo-bei das ganze Verfahren, die öffentlichen Ausrüfe (criöcs) u. s. f.ganz so von ihr geleitet und beaufsichtiget wurde, wie von denordentlichen Gerichten, lieber alle Gegenstände, deren Werthnicht über fünfhundert Livres, urthcilte dieselbe in letzter In-stanz und ohne Appel. War der Werth der Gegenstände höher,so ging die Appel (nach dem Edict Franz des Ersten vom I.1ö3ö) au das Parlament von Paris. In allen Fällen aber*),

Selbst wenn die Competcnz der consorvation angegriffen