auf ewige Zeiten vier jährliche Messen, jede von 15 Werktagen,mit großen Freiheiten. Unter andern ward (Art. 4) die Schlich-tung aller Streitigkeiten, die sich über Handelsgeschäfte dieserMe„en erheben könnten, dem Amtmann vonMagon, Seneschallvon Lyon, übertragen, der dabei summarisch und ohne weit-läufige Proccß-Formen verfahren sollte. Die Befugnisse diesesSencschalls gingen aber später — man weiß nicht bestimmt zuwelcher Zeit — an ein besonderes Gericht über. Dasselbe be-stand indessen gewiß schon vor dem I. 1535; indem ein Edictvom Febr. d. I. die Eompeteuz desselben regelt. In diesemEdict wird es: Gerichtshof zur Erhaltung der Meß-Privilegien(cour de eon?ervstion) genannt. So wie die Wichtigkeit derMessen von Lyon zunahm, wurden auch die Befugnisse diesesGerichts vermehrt. Die Mitglieder desselben waren indessenbis zum I. 1655 lauter Beamte, die der König ernannte. Al-lein das Edict Ludwigs des Ilten vom Mai 1655 bestimmte,daß das Gericht künftig aus dem Vorsteher oder Vogt der Kauf-leute (pl-svot des insiolisiidL) , vier Schüssen und noch sechsandern Richtern, wovon der König nur zwei ernannte, bestehensollte. Das Gericht ward dadurch mit dem Stadtrath verei-nigt, und ist eines der wenigen Beispiele, daß in Frankreich einStadtrath in den letzten Zeiten eigentliche Gerichtsbarkeit hatte.Die des Gerichts von Lyon war sehr ausgedehnt. Sie warschon durch viele frühere Edicte bestimmt. Allein die vielenEompetcnzstreitigkciten, welche zwischen diesem Gericht und denordentlichen Gerichten entstanden, veranlaßten endlich das EdictLudwigs des Ilten vom Jul. 1669, wodurch die Befugnissedesselben noch bestimmter und genauer geregelt wurden. Dem-
sire sur Io sirwt et commsndement de tout68 868kiiisneo8lgeschah cs erst den 3ten August 1163. — Nach demselben hat-ten (Art. 2) während der Messen alle fremden Münzen freienCourö nach ihrem Werth und Gehalt und konnten frei indas Königreich eingeführt und wieder ausgeführt werden.Jeder durfte (Art. 61) ohne Erlaubniß eine offene Wech-selbank halten (tenir trsiu do cbunAv public: poue oxeroe,'lsit d'e8vbgng6) u. s. f. In diesem Schreiben wird auch(Art. 7) der Wcchselbriefe zuerst bestimmt erwähnt. M. s.S. 215.