Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
219
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und welches auch immer der Werth des Gegenstandes seynmochte, waren ihre Urtheile vorläufig vollstreckbar. Das Ver-fahren vor diesem Gericht war dem vor den Consulargerichtcnfast gleich, doch etwas umständlicher. Unter den Richtern muß-ten sich (nach dem Edicte vom I. 1655) immer zwei Rcchtsge-lehrte befinden. Nach dem Edict vom August 1692 waren auchdreißig Auwälde (^roouroul'8 postulans) dabei angcstcllt, wovonweder das Eine noch Andere bei den übrigen Handels-GerichtenStatt fand. Die Conservation konnte nach Umständen auchdas schriftliche Verfahren erkennen. Bei jedem Civil-Urtheilmußten (nach dem Edict v. I. 1655) wenigstens fünf, und beieinem Criminal-Urthcil wenigstens sieben Richter stimmen. DieRichter erhielten keine Sporteln, doch hatte der Gerichtssecre-tair, dessen Stelle der städtische Gerichtschrciber versah, seineGebühren, so wie bei den andern. Handelsgerichten. — DiesesGericht ward eben so wie alle Ausnahme-Gerichte durch Artik.13, 14 des Decrets der Constituirendcn vom 7ten September1790* *) aufgehoben.

e) Mit den Handelsgerichten nahe verwandt sind die Hand-wcrksgerichte (consoils äs pruck'llciinmos). — Es ist im erstenTheilc (Abschn. II. S. 73,77) angeführt worden, daß die Städte,welche im Mittelalter (während des 12tcn Jahrhunderts) dasJoch der Grundherrn abschüttelten**), rille8 cko loi, villv8 o»mourio ou oolrovinggs genannt wurden, und daß unter andernBegünstigungen, welche sie ihren ehemaligen Herren oder viel-mehr Tyrannen abzwangeu, auch immer das Recht war, daßihre Bewohner in allen bürgerlichen und Rcchtsstreitigkeiten nurdurch Richter, welche die gesummte Bürgerschaft selbst gewählt,durch Bürgermeister und Scheffcn, bcurthcilt wurden. In den

ward. Dasselbe galt und gilt übrigens für alle Handels-gerichte.

*) Uo8en. tom. III. p. 247.

**) In den Orclon. clu I,ouv. findet sich eine sehr große MengeMaterials für diesen wichtigen Gegenstand, dem wir baldeinen tüchtigen Bearbeiter wünschen. Unser Zweck und un-sere Zeit laßen nicht zu, ihn in dieser Schrift vollständigerauszuführen.