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biger als richtig beschworen sind (set. 519 , 507), wird nun einVergleich zwischen dem Falliten und seinen Gläubigern versucht.Zur Gültigkeit eines solchen Vergleichs ist Ort. 519) erforder-lich, daß die Mehrzahl der Gläubiger, und zwar solcher, derenForderungen wenigstens drei Viertheile der Summe aller festge-setzten Schulden ausmachcn, cinwilligt. Derselbe muß übcrdcmauf der Stelle »ösnoo tensnto) unterzeichnet werden. Hypo-thekar-Gläubiger und solche, die durch ein Pfand gedeckt sind,haben dabei keine Stimme. Der Vergleich muß endlich noch,um gültig zu scyn, von dem Handelsgericht bestätigt werden.Ehe dieses gcschchn ist, können Gläubiger, welche sich durchdenselben beeinträchtigt glauben, ihre Einwendungen dagegenbei dem Handelsgericht Vorbringen, welches nur mit Berück-sichtigung derselben die Bestätigung ertheilt. Auch wenn diesesGericht den Falliten einer unordentlichen Geschäftsführung odergar des Betrugs verdächtig hält, kann es die Bestätigung desVergleichs verweigern. Der Fallit wird in diesem Fall Ort.526) von Rechtswegen als eines Bankcrotts angcschuldigt an-gcsehn und von Amtswcgen als solcher verfolgt. Das Handels-gericht muß deshalb dem Staatsprocurator die gehörige Anzeigemachen. Dieselbe Verpflichtung haben auch die Agenten undprovisorischen Syndiken. Diese muffen sogar Ort- 488) bei je-dem Falliment acht Tage nach dem Antritt ihrer Functioneneine Denkschrift über die Umstände und die Ursachen des Fal-liments dem Staats-Procurator des Bezirks znstcllen. Dieserkann sich auch Ort. 489) von Amtswegen in die Wohnung desFalliten begeben, der Aufstellung der Bilanz, des Jnventariumsu. s. f. beiwohnen, und nach Umständen gegen den Falliten ver-fahren. Wird in Folge dessen gegen denselben ein Vorführungs-,Sequcstrations- oder Verhaftungsbefehl erlassen, so kann Ort.490) der Commissair dem Handelsgericht nicht Vorschlägen, ihmein freies Geleit zu ertheilen. Wird indessen der Vergleich vondem Handelsgericht bestätigt, so erklärt es zugleich, daß derFallit zu entschuldigen und deshalb fähig sey nach Erfüllung
menen Vertheilungcn (ro'gsrtiiions) durchaus keinen An-spruch.