und dann noch bestimmter die Gläubiger durch Briefe, öffentlicheAnschlagzettel, und durch Einrückcn in die Zeitungen zusammen-ruft, und 502) sie auffordert innerhalb vierzig Tagen ent-weder in Person oder durch einen Bevollmächtigten zu erschei-nen. Dieselben versammeln sich in Gegenwart des Commiffairsan einem von diesem bestimmten Tag und Ort, und übergebenihm eine dreifach ausgefüllte Liste derjenigen, welche sie alsprovisorische Syndiken der Masse Vorschlägen, woraus das Han-delsgericht wählt. Das Geschäft dieser provisorischen Syndikenist, theils die von den Agenten angefangene Verwaltung desVermögens weiter fortzusctzcn, theils die Forderungen der ein-zelnen Gläubiger zu bestimmen und dem gemäß wo möglich ei-nen Vergleich zwischen dem Falliten und seinen Gläubigern zuStande zu bringen.
Die Untersuchung der Richtigkeit der Forderungen (la vo-rikcsiion) geschieht contradictorisch zwischen den Syndiken undden Gläubigern oder den Bevollmächtigten derselben in Gegen-wart des Commissairs, welcher letztere darüber ein Protocollaufnimmt. Alle Gläubiger, deren Forderungen schon festgesetztfind, dürfen bei der Untersuchung über die Forderungen derübrigen gegenwärtig seyn, und ihre Einwendungen machen.Streitigkeiten, die darüber entstehn, entscheidet das Handels-gericht auf den Vortrag des Commissairs. Nachdem endlich dieForderungen aller Gläubiger, welche sich innerhalb der gesetz-lichen Fristen gemeldet haben *), festgesetzt und von jedem Gläu-
*) Nach Ablauf dieser Fristen stellen (si-l. 510) die Syndikenein Protocoll über die Namen der nicht erschienenen Gläu-biger auf: in Folge dieses Protokolls, welches von demCommissair geschlossen wird, sind sie als im Verzug befind-lich anzusehn. Das Handelsgericht setzt alsdann (srt. 5ll)auf den Vortrag des Commissars eine neue Frist fest, beideren Bestimmung auf die Entfernung des Wohnorts desGläubigers Rücksicht genommen, und in Beziehung auf dieaußerhalb Frankreich wohnenden nach Doll. 0. pi-ocecl. srt.73 verfahren wird. Das Urthcil, welches die neue Fristbestimmt, wird (srt. 512) nach der (Oocl. cl. procccl. srt.683) bestimmten Form zur öffentlichen Kunde gebracht.Diejenigen, welche sich erst nach dieser letzten Frist meiden,haben (Oocl. cl. com. srt. 513) auf die schon vorgcnom-