der gesetzlichen Bedingungen wieder in seinen vorigen Standeingesetzt zu werden *).
Kommt aber der Vergleich, aus was immer für einemGrunde, nicht zu Stand, so wählen die anwesenden Gläubigereinen oder mehrere definitive Syndiken und einen Cassirer. Dieersten, betreiben nun, unter immerwährender Beaufsichtigungdes Eommissairs, den Verkauf der ganzen Fallitmaffe und dieVcrtheilung der daraus eingehenden Gelder nach den von demGesetz vorgcschriebcnen Formen und Regeln. Der Verkauf derImmobilien geschieht (um. 564) nach den Formen, welche dasbürgerliche Gesetzbuch für den Verkauf der Güter von Minder-jährigen vorgeschriebe,, hat.
Die Strafe eines betrügerischen Bankerotts war nach derOräon. cl. 1673 (tit. XI. Sil. 12) der Tod, so wie es auch diefrühen, Verordnungen (die von Orleans Art. 143, von BloisArt. 205) bestimmten. Allein in den letzten Zeiten, und schonim Anfang des 18tcn Jahrhunderts hatte der Gerichtsgebrauchdiese Strenge gemildert, und an die Stelle der Todesstrafe dieamonlls lionorable, die Ausstellung am Pranger und die Ga-lecrcnstrafe gesetzt. Nach der jetzigen Gesetzgebung (6oä. xön.
*) Ucber diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (i-ölis-liilitmio») sehe man (0. cl. c. urt. 604 — 614). JederFallit verliert nämlich seine politischen Rechte. Er kannnicht mehr zum Handels - Richter gewählt werden u. s. f.,er darf sogar auf der Börse nicht mehr erscheinen ((l. cl. c.um. 614). Durch die Rehabilitation erhält er diese Rechtewieder. Ucber das Gesuch um Rehabilitation entscheidetder Appelhof. Dieselbe kann nur erkannt werden, wennder Fallit seine Gläubiger vollständig befriedigt hat. Be-trügerische Bankervttircr, Rechnungspflichtige, Verwalteru. d. g. (um. 612) werden zu derselben nie z,«gelassen. Dereinfache Baukcrottirer kann indessen, nach Überstunde»,','Strafe, dieselbe nachsucheu. Nach der alten Gesetzgebungtnrllon. cl. 1673 tit. IX. um. ö) konnten die Falliten eben-falls nicht mehr zu Schcffcn, Handelsrichtern u. s. f. ge-wählt werden; allein es fand ebenfalls eine Wieder-Ein-setzung iu den vorigen Stand Statt, die man durch einenKönigl. Gnadcnbrics erhielt. Dazu mußte mau indessenebenfalls vorher alle Gläubiger befriedigt haben.