indessen aus wichtigen Gründen nicht angenommen, und stattdessen das ganze Geschäft der oben, Leitung des von demHandelsgericht ernannten Commissars untergeordnet ward. —Derselbe stattet (->rt. 458) über alle in Beziehung auf das Fal-liment sich erhebenden Streitfragen seinen Bericht an das Han-delsgericht ab. Er sorgt dafür, daß die Gläubiger zusammcn-berufen werden, zu welchem Ende das Urthcil, wodurch derFallitzustand erklärt wird, öffentlich*) angehcftet, und zugleichauf die (6. 6. p. e. rwt. 683) vorgcschriebcne Weise zur Kundedes Publikums gebracht wird. Gleich nach Anlegung der Sie-gel berichtet Ort. 466) der Commissair an das Handelsgerichtüber den anscheinenden Zustand des Falliments; wobei er Vor-schlägen kann, den Falliten entweder ohne weiteres in Freiheitzu setzen und ihm provisorisch ein freies Geleit zu ertheilcn **),oder auch ihm diese Wohlthat nur nach Stellung eines Bürgenzukommcn zu lassen. Das Handelsgericht erkennt über diesenVorschlag; wobei zu bemerken ist, daß wen» das Urtheil dessel-ben für die Freiheit lautet, dadurch alle früher gegen den Fal-liten (wegen Schulden) bestehenden Verhaftungsbefehle unwirk-sam werden, auch während der von dem Tribunal bestimmtenZeit des freien Geleits keine solchen Befehle gegen ihn erlassenwerden können (m-t. 455. I'grdessus 1149.)
Die Agenten üben ihre Functionen nur so lange aus, bisdie Gläubiger zusammengetretcn, oder wenigstens bekannt sind.Das Gesetz hat dem gemäß (->m. 459) die Dauer der Functio-nen derselben auf 14 Tage (höchstens auf das Doppelte dieserZeit) beschränkt. Wenn sie die Bilanz dem Commissair über-geben haben, stellt dieser (srt. 476) innerhalb drei Tagen dieListe der Gläubiger auf, die er dem Handelsgericht übergibt.
*) Ucbcrhaupt können (6o6. 4. peooecl. srt. 1036) alle Tri-bunale nach Umständen verordnen, daß ihre Urthcilc durchAnschlagzettel und durch den Druck öffentlich bekannt ge-macht werden. Dieses gilt vorzüglich für solche Urtheilewodurch Schriften unterdrückt oder für vcrläumderisch er-klärt werden.
**) Dieses ist noch eine Anwendung und weitere Ausdehnungdessen, was (Th. I. S. 508*1) in Beziehung auf das freieGeleit angeführt worden.