bloße Notorietät erlassen (6o4. 4. c. srt. 449, ksr-klessus 1096—1103). In diesem Unheil wird auch der Tag der EröffnungbeS Falliments festgesetzt *). Diese Bestimmung ist sowohl sürdie Gläubiger als für den Falliten selbst von der größten Wich-tigkeit, indem die Acte, welche der Fallit 10 Tage vor der Er-öffnung des Falliments eingegangcn, theils von Rechtswegennichtig sind, theils als des Betrugs verdächtig für nichtig er-klärt werden können (L. 4. o. srt. 443 — 448). Eben wegender Wichtigkeit der Folgen setzt das Handelsgericht den Tagder Eröffnung eines Falliments in dem ersten Urthcil meistensnur provisorisch fest, und behält sich die definitive Bestimmungnach näherer Kenntniß der Umstände vor (Usr4688U8 X°. 1113).Dasselbe erste Urtheil verordnet (6o4. 4. c. ent. 454, 449,451),daß an alle Magazine, Kassen, Comtoirs, Bücher und Handcls-papicre (elsiets), so wie an das ganze bewegliche Eigcnthumdes Falliten die Siegel angelegt werden. Diese Anlegung selbstgeschieht durch den Friedensrichter, dem deshalb sogleich eineAusfertigung des Urtheils zugcstcllt wird. Letzterer kann auchsogar (sit. 450) ohne ein Urthcil des Handelsgerichts, auf diebloße Nororietät die Versiegelung vornehmen: muß aber das Pro-tokoll darüber sogleich dem Handelsgericht übersenden. Auf je-den Fall wird das Falliment nur durch das Urtheil des Han-delsgerichts erklärt (Uaräessuz 1103). Durch diese Erklä-rung ist (->rt. 442) dem Falliten von Rechtswegen die Verwal-tung seines ganzen Vermögens benommen. Er wird zugleich**)
*) Die Ordonnanz vom I. 1673 enthält Tit. XI. Art. 1 eineandere Bestimmung »l-s ksillite ou bsngnoronto sors re-puteio ouveote 4 n jour gue Io clöbiteur 86 86 rs rotire,vu gno Io scellö snra 68 to gpp086 8 ur 868 I)i 6 N 8 .«
**) Noch ist zu bemerken, daß nur ein Kaufmann (0. 4. c.->rt. 1) eigentlich ein Falliment machen kann. In dem Han-delsgesetzbuch heißt cs nämlich art. 437 »tont eom-ueufantgni 00886 868 pg^ 6 M 6 N 8 68t 6n 6tst 46 ksillite.« »EinPrivatmann, der den Handel nicht als gewöhnliches Ge-werbe treibt, kann daher kein Falliment machen, wenn auchseine Zablungs-Unfäbigkcit durch Handelsschulden hcrbei-gcführt scyn sollte. Dieses folgt nicht allein aus dem soeben angeführten Gesetz, sondern es ist auch in der Aus-übung so angenommen (Usrsto^nL X". 1093, 1320). Tic