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2 (1837)
Entstehung
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195
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letzten, gehörte zu der Competcnz der ordentlichen Gerichte. Alleinbei einem nicht betrügerischen Bankerott waren die Gläubigerin Beziehung auf ihr Interesse sich ganz selbst überlassen undfast ohne allen obrigkeitlichen Schutz, wodurch, wie der Saats-rath Segur bemerkte, die schreiendsten Mißbrauche entstanden.Die neuere Gesetzgebung, um allem diesem zuvorzukommen, hatdie Untersuchung über den Vcrmögenszustand des Falliten, dieVerwaltung, den Verkauf seines beweglichen Eigenthums u. s. f.der Beaufsichtigung der Handelsgerichte untergeordnet, und ih-nen ebenfalls das Erkcnnlniß über die zwischen den Gläubigernentstehenden Streitigkeiten beigelegt.

Damit ein Kaufmann als im Fallitzustand befindlich an-gesehen werden kann, muß dieses durch ein Urtheil des Han-delsgerichts (seines Wohnorts) förmlich erklärt seyn * *). Das-selbe kann ein solches Urtheil entweder auf die Erklärung desFalliten, oder auf das Gesuch der Gläubiger oder**) auf die

SU88I mal^ In sevoeito sto la loi conteo los banguo-route8 lbaucluleuso8, rion n's otö plus raus guo 8e»n gp-xliomion.« Man glaube auch nicht, als ob etwa schon diedurch Nachlässigkeit oder Verschwendung herbcigeführtcnBankerotte als betrügerische angesehen und bestraft wordenseyn. Ol-äon. cl. 1673 tit. XI. ai-t. 10 heißt cs ausdrück-lich: »1)öclaic:n8 banguoi outioi'8 liaucluloux coux gu> su-roiit clivoeti louis ellets, sypposö clos or-uanoiees c>u clo-olarv plu8 gu'il n'ötoit 6u au vöiitable8 oiöaneio^.«

*) Selbst die eigene Erklärung des Falliten reicht ohne einsolches Urtheil nicht hin. <Dsrclo88u8 6. <l. I). e. X". io9-1.1097.

**) Wegen der Gefahr, die auf dem Verzug haftet, brauchtdem Urtheil, wodurch einer für Fallit erklärt wird, keinecontradictorische Verhandlung zwischen ihm und irgend Je-mand voranzugehn. Das Urtheil wird in Beziehung aufden Falliten als ein Contnmacial-Urtheil angesehen, woge-gen er Einspruch cinlcgen kann (Th. I. S. 350,351). Wirddasselbe bestätigt, so bleibt ihm der Weg der Appellationoffen. Auch die Gläubiger können gegen dieses Urtheilentweder auf dem Wege der Appellation oder der tieece0 pp 08 ition angehn (I'aräo88U8 x°. 11101113). Auf je-den Fall wird aber das Urtheil provisorisch vollstreckt (0.cl. c. srt. 157).