entweder in das für die zahlungsunfähigen Schuldner bestimmteGcfängniß gebracht, oder der Bewachung eines Gensdarmcn,Polizei- oder Justizbeamten (zu Paris eines 4 ^ oom-
mei-oe) übergeben; welches das Handelsgericht nothwcndig ver-ordnen muß. Durch dasselbe Urtheil ernennt es eines seinerMitglieder zum Commissair, und mehrere Personen, deren Zahlvon der Wichtigkeit des Falliments abhängt, zu Agenten desFalliments. Diese Agenten, deren Wahl (srt. 456) dem Er-messen des Gerichts überlassen ist, und die cs (set. 460) nachUmständen zurücknehmen kann, sollen gleich bei dem Ausbruchdes Falliments, che noch die Gläubiger versammelt und bekanntund ihre Forderungen gehörig festgesetzt sind, unter Beaufsich-tigung des Commissairs den Vcrmögenszustand des Falliten un-tersuchen ; seine Bücher, die ihnen deshalb mitgetheilt werden,durchsehn; alle conscrvatorischen Maßregeln vornehmen, Hypo-theken-Einschreibungen auf die unbeweglichen Güter der Schuld-ner des Falliten nachsuchen, und eben so sich eine solche Ein-schreibung im Namen der Masse auf die unbeweglichen Güterdes Falliten geben zu lassen (sol. 499, 500); die Beitreibungund den Empfang der dem Falliten während ihrer Functionenzu gut kommenden Gelder, so wie den Verkauf der dem Ver-derben unterworfenen Maaren besorgen, die an den Falliten
Zahlungsunfähigkeit eines Privatmannes heißt clsoonlituro.Streng genommen tritt dieselbe nur ein, wenn sein passi-ves Vermögen das active übersteigt. Ein Kaufmann hin-gegen ist fallit, sobald er seine Zahlungen cinstcllt, wennauch bei dem endlichen Verkauf seiner Güter sich ein nochso bedeutender Uebcrschuß des activen Vermögens über daspassive ergeben sollte. Die gesetzlichen Folgen, welche denim Falliments-Zustand befindlichen Kaufmann treffen, fin-den auf einen Privatmann, der sich en ötst äe äöconlitui-obefindet, keine Anwendung. Er verliert nicht die Verwal-tung seines Vermögens, und eben so wenig seine Freiheitwenn nicht wegen eines ganz bestimmten UmstandeS, einerWechselschuld u. dgl. eine ooiitrsinto psr ooipg gegen ihnerkannt wird. Auch wird er wegen Verschwendung undNachlässigkeit nicht gestraft. Doch ist noch zu bemerke»daß Wechsel-Agenten und Makler ebenfalls zu den Kauf-leuten gezählt und als solche behandelt werden, (p-näessuz1322.)