Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
192
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ward der Schuldner an einem Markttage an den Fuß desPrangers O" Kg8 clu pilori) gestellt, wo der Gcrichtsdicner,der ibn führte, laut ablas, daß der Anwesende zu der Wohl-that der Vermögcnsabtretung zugclassen worden scy, welches zujedermanns Warnung bekannt gemacht werde. Derselbe mußteüberdcm zum Schimpf und um Allen kenntlich zu seyn, sein gan-zes Leben lang eine grüne Mütze (Könnet verä, KK-ewm vii-iäe)tragen. Ließ er sich ohne dieselbe sehn, so konnten seine Gläu-biger ihn wieder verhaften lassen. Dieses fand später ebenfallsnicht mehr Statt; doch ward bis zu den letzten Zeiten in dasUrtheil, welches Jemand zu der Dcrmögcnsabtrctung zuließ,die Verpflichtung, eine grüne Mütze zu tragen, ausdrücklich cin-gcrückt, obschon cs nicht ausgeführt ward * *). Die Gerichtewaren überhaupt hierin sehr strenge, so daß alle, welche ihr

erläutert dieses dahin, daß ehemals zu Lyon derjenige, derzur Vermögens-Abtretung zugclassen ward, sich mit blo-ßem Hintern auf einen vor dem Sitzungssaale befindlichenStein setzen mußte. Dieses war indessen schon lange ab-gcschafft/ Man befolgte vielmehr, wie bei Papon an derangeführten Stelle hinzugefügt wird, zu Lyon die durch dieVerordnung Ludwigs des 12ten vom I. 1510 Art. 70.vorgcschricbene Form. 1'oiirco guo plusieui's insroksnilsot sutie8 ns cisignont ü Isioe ov88ioii 6e Kieii8, psrcer^iil8 v 8o>it oeou8 par krocureuo et en lieux 80 crei 8 ;i>ou8 or<1oimoii8 gue 6'ooe8iisv-uit nul ne 8vit oeeii ä luireIsclite 06881011 <lo b>ioii8 pao pioeureuo; si»8 80 leiont enpoi'8onii6 en ju^emeiit clurgiit I'guüieiice, cle8ksint8 (8LN8oeintui-e) et Is te8te uue.^ Der Schuldner mußte den Gür-tel auf den Boden werfen, indem man chmals den Geld-beutel in Form eines Gürtels um den Leib trug.

*) So ward cs nach dem Zcugniß von Jonsse, der seine An-merkungen zu der orllon. cl. 1673 im I. 1761 zum zwei-tenmal hcrausgab, damals zu Orleans gehalten. In ei-nigen südlichen Provinzen scheint der alte Gebrauch nochlänger bestanden zu haben (Lleolin liepeit. art. eo88i'oii <leKieii8). Nach Ferner (sot. Könnet venst) waren diejeni-gen, welche zu der Vermögens-Abtretung zugclassen wa-ren, in den letzten Zeiten nur verpflichtet, eine solche grüneMütze allezeit bei sich zu tragen, damit, wenn etwa einGläubiger ihnen begegnete, sie dieselbe auf dessen Verlan-gen vorzeigen und aufsetzen konnten.