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2 (1837)
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vor der persönlichen Verhaftung zu schützen (6o<1. eir. 1268).Daher werden Betrüger und Verbrecher in derselben nicht zu-gelasscn. Auch Rechnungspflichtige, Vormünder, Verwalter,Depositarien und Fremde sind davon ausgeschlossen *). Durchdie Weigerung der Gläubiger selbst indessen kann einem der An-spruch darauf nur in den von dem Gesetz bestimmten Fallenbenommen werden ( 6 o< 1 . civ. srt. 1270), so wie auch Niemandim Voraus darauf verzichten kann. Um zu dieser Rcchtswobl-that zugelassen zu werden, muß der Schuldner, er mag einKaufmann seyn oder nicht, sein Gesuch bei dem Bezirksgerichtseines Wohnorts Vorbringen, und einen Etat seines Vermögensauf dem Secretariat desselben niederlegen. (6o<1. 6. procöcl. gm.898 900; Om), «l. oom. si-t. 569). Bei Handelsschuldenwird (ist. srt.) überdcm sein Gesuch in die öffentlichen Blattereingerückt. Wenn das Gericht ihm seine Bitte bewilligt, somuß er noch in eigener Person vor dem Handelsgericht seinesWohnorts, oder, wenn dort kein Handelsgericht ist, auf demRathhaus erscheinen, und in der öffentlichen Sitzung vor seinenGläubigern, die deshalb vorgeladen seyn müssen, die Abtretungseines Vermögens erneuern. (Lost. st. commerce srt. 571, Dost.6. procest. srt. 901). Tit. X. Art. 1 der Ordon. v. I. 1679enthält fast dieselbe Bestimmung. In früher« Zeiten aber triebman die Beschämung derjenigen, welche ihre Zuflucht zu derAbtretung des Vermögens nehmen mußten, noch viel weiter.Es gab nach Verschiedenheit der Provinzen hierüber auch ver-schiedene, zum Thcil höchst sonderbare Gebräuche **). In Paris

Vermögens - AbAetung. M. s. auch den Oost. civ. srt1265 1270.

*) Lost. 6 . proeest. civ. srt. 905; Lost. 6 . commerce srt. 575 .Zur Zeit der altern Gesetzgebung war thcils durch die cou-tumes, thcils durch den Gerichtsgebrauch, auch durch einigeGesetze das nämliche eingeführt. 51erlin, Deport, srt. ces-sion ste 1 ) 1608 . M. s. a. die Anmerkungen von Iousse zutit. X. der orston. 6. 1673.

**) kspon. Lolloct. srrost. lil). X. tit. X. srrest. 5 Xot. I»nonnullis k'rsneise civitstibus cessio bonorum siebst, per-eutieiiclo Ispistem guonstsm postice tribus vicibus in loeopublico ist guost sit Durstegslse et Lugstuni, ut LuistoDsps steces. 345. relert." Fcrrier (srt. bannet verst.)