Druckschrift 
2 (1837)
Entstehung
Seite
190
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fest, bis er die Schuld, wegen welcher er verhaftet war, ab-getragen hatte, oder durch Einwilligung der Parthci, auf derenAntrag er verhaftet worden, oder sonst aus einem gesetzlich be-stimmten Grund seine Freiheit wieder erhielt. Allein das Ge-setz vom löten Germ, nahm (Tit. UI. Art. 18. 6.) fünf

nacheinander folgende Jahre als die längste Frist an, nach wel-cher jeder wegen Schulden Verhaftete, dem vollen Rechte nach,seine Freiheit wieder erhalten sollte. Obschon dieser Tit. III.abgeschafft, und diese Bestimmung desselben in den NapolconischcuGesetzbüchern nirgends erneuert ist, so hat man sie doch inder Ausübung für Handelsschulden beibehalten. Als Gründedafür möchten sich ungeachtet dessen, was Pardcssus 1523)darüber sagt, wohl keine andern als Rücksichten der Mensch-lichkeit anführen lassen.

Ein besonderes Mittel der persönlichen Verhaftung zu ent-gehen oder seine Freiheit wieder zu erhalten, waren nach deraltern Gesetzgebung die Aufschubbriefe (lottres äe repi) *) **) undnach der altern sowohl als neuern Gesetzgebung gibt die Ab-tretung des gesammten Vermögens (oossion cio Kierw) ein ebensolches Mittel an die Hand. Man unterscheidet sie, nach bei-den Gesetzgebungen, in die freiwillige und gerichtliche. Die Be-dingungen bei der freiwilligen werden, wenn nicht etwa derVerdacht eines ausgeübten Betrugs Statt findet, ohne alleEinmischung der Gerichte durch die Uebereinkunft der Partheienfestgesetzt. Allein die zweite wird durch die Gerichte ***), undzwar auf das Gesuch des Schuldners erkannt. Die ältere so-wohl als neuere Gesetzgebung sicht sic als eine Wohlthat an,um einen rechtschaffenen aber durch Unglücksfalle heruntergekom-menen Mann, er mag übrigens Kaufmann seyn oder nicht 1),

*) Die Analogie v. Art. 469 d. Loci. ken. ist sogar dagegen.

M. s. Th. I. S. 428-431.

***) Das Erkenntnis; darüber gehört sowohl nach der alternals neuern Gesetzgebung nicht den Handelsgerichten, son-dern den ordentlichen Richtern und zwar des Wohnorts desSchuldners Loci. 6. proeeci. r>rt. 899. Loci. cl. commercesrl. 509.

Man findet daher sowohl in d. Loci. cl. prococi. cir. alsin d. Loli. ci. commerc. einen besonderen Titel über die