durch cm Edi'ct vom November 1772 dazu besondere Beamtenunter dem angeführten Namen ein. Ludwig der 16tc fand cs„öthig über denselben Gegenstand noch ein näheres Edict (vomJuli 1778) zu erlassen *). Diese Beamten wurden in der Re-volution aufgehoben. Allein das Äaiscrl. Decret vom IltenMarz 1808 (Doso». wm. 8. p. 80) stellte sie wieder her, undfetzte das von ihnen zu befolgende Verfahren fest, welches inmchrcrn Punctcn von dem gewöhnlichen abweicht **).
Ein wegen Schulden Verhafteter kann durch mehrere Mittelseine Freiheit wieder erhalten, die aber der Reihe nach anzu-führcn hier zu weitläufig wäre, so daß wir genöthigt sind,den Leser auf eod. d. piocöd. oiv. Hr. I. lir. V. tit. 15 unddie Commentalorcn besonders auf Pardessus und Pigeau, undwegen des ältcrn Verfahrens auf Jousse zu verweisen. — Nachder ältern Gesetzgebung war durchaus keine Zeit bestimmt, nachderen Verlauf ein wegen Schulden Verhafteter wieder in Frei-heit gesetzt werden mußte. Man hielt ihn vielmehr so lange
*) Nach Artikel 8 desselben ward die bloße Weigerung desSchuldners, dem Handclswächter ins Gefängnis! zu folgen,als Empörung (»'obollion) gegen die Justiz angcsehn, under konnte deshalb von dem öffentlichen Ministerium verfolgtwerden. Nach Art. 209 des jetzigen Strafgesetzbuchs wirdindessen diese Weigerung nur, wenn sie mit Gewaltthatig-kcit und Tätlichkeiten verbunden ist, als Empörung an-gesehn.
**) Sie tragen (-nt. 8) bei Ausübung ihrer Amtsverrichtun-gen einen Stab (b-igueno), den sie dem Vcrurtbeilten beiAusführung der Nerbaftung vorzeigcn müssen. (Man vergl.Th. I. S. 259). Sie können (-n-t. 15) einen Schuldnerin seinem eignen Hause, wenn der Eingang ihnen nichtstreitig gemacht wird, auch obne Erlaubnis; und Mitwir-kung des Friedensrichters verhaften. Sie bedürfen, umeine Verhaftung vorznnebmen, keiner Special-Vollmacht desGläubigers u. s. f. Diese letztere ist nämlich bei den ge-wöhnlichen Huissters erforderlich, damit sie nicht hätter,als der Gläubiger selbst will, gegen den Schuldner angehn.Da indessen die A-u'dos du commeics keine andern Dienst-Verrichtungen als diese Verhaftungen ausübcn, so werdensie, wenn ihnen das Urtheil von dem Gläubiger mitqe-theilt ist, als hinreichend bevollmächtigt zur Vollstreckungder Verhaftung angcsehn.